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Ausgangssperre, Testpflicht
Bundesweite Corona-Notbremse soll kommen
An hessischen Schulen soll es nach den Osterferien keine weiteren Öffnungen geben, zudem wird eine Testpflicht eingeführt. Wie mehrere Medien berichten, soll das Kabinett eine bundesweite Corona-Notbremse auf den Weg bringen.
Anders als bisher geplant wird es in Hessen nach den Osterferien nur für die Abschlussklassen Präsenzunterricht geben. Für die Jahrgangsstufen eins bis sechs gilt weiterhin Wechselunterricht, für die Jahrgänge ab Klasse sieben Distanzunterricht. Zudem gilt ab Montag eine Testpflicht. Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte dürfen dann nur noch mit einem negativen Testergebnis am Präsenzunterricht teilnehmen. Das teilten Hessens Ministerpräsident Volker Bouffier und Kultusminister Alexander Lorz (beide CDU) am Montag mit.
„Die Testverpflichtung ist derzeit unerlässlich für einen sicheren Schulbetrieb. Darin haben uns auch die Rückmeldungen unserer Pilot-Schulen, die den Ablauf der Selbsttests vor den Osterferien erprobt haben, bestätigt“, so Lorz. Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte können für den Nachweis zwischen dem kostenfreien Bürgertest außerhalb der Schule oder den ebenfalls kostenfreien Antigen-Selbsttests, welche den Schulen vom Land zur Verfügung gestellt wurden, wählen. Der Nachweis darf nicht älter als 72 Stunden sein. Schüler:innen, die keinen negativen Test vorweisen können, sollen im Distanzunterricht beschult werden.
Die Abiturprüfungen sollen weiterhin regulär ab dem 21. April stattfinden. Dabei soll allen Schüler:innen die Möglichkeit eines freiwilligen Selbsttests geboten werden. Diejenigen, die keinen Test machen möchten, müssen während der Prüfung einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.
VBE Hessen: „Lehrkräfte sind kein medizinisches Personal“
„Dass die Schulen nicht weiter geöffnet werden, ist für viele Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern keine gute Nachricht. Für Gegenden mit hohen Inzidenzen ist die Entscheidung der Landesregierung allerdings zur Sicherheit aller Beteiligten notwendig“, sagte Stefan Wesselmann, Landesvorsitzender des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE) Hessen. Er begrüßt die Entscheidung, dass der Test auch außerhalb der Schule professionell durchgeführt werden kann. Dies entlaste Eltern und Kinder, die eine Gruppentestung im Klassenraum ablehnen. „Im Übrigen bleibt es dabei: Lehrkräfte sind kein medizinisches Hilfspersonal! In den Schulen ist fachliche Unterstützung unumgänglich, wenn die Selbsttests korrekt durchgeführt werden und aussagekräftig sein sollen“, betonte Wesselmann.
Weiterhin kein Betretungsverbot für Kitas
In den Kitas werde es weiterhin ein regelmäßiges Testangebot für Erzieherinnen und Erzieher geben, sagte Bouffier. Ein sogenanntes Betretungsverbot für die Kitas wird nicht ausgesprochen, vielmehr wird empfohlen, die Kinder möglichst zu Hause zu betreuen. Es werde aber ein individuelles Betretungsverbot für Kinder von engen Kontaktpersonen infizierter Personen ersten Grades geben, die einer Quarantäne unterliegen.
„Wir waren eigentlich auf einem guten Weg, dann hat die britische Mutation zugeschlagen“, sagte Bouffier am Montagabend. Diese sei in Hessen mittlerweile „absolut dominierend“. Sorge bereite vor allem die Situation in den Kliniken. Angesichts der aktuellen Lage hat das Land das Eskalationskonzept angepasst: Nun ist es bereits ab einer Inzidenz von 100 – statt wie bislang ab 200 – möglich, weitere Maßnahmen vorzunehmen. Ausgangssperren können als „Ultima Ratio“ entsprechend der aktuellen Rechtsprechung in Betracht gezogen werden.
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Dieser Fall scheint nun eingetreten zu sein: Wie die Deutsche Presseagentur (dpa) am Dienstagvormittag berichtete, hat das Bundeskabinett die Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Demnach sollen ab einem Inzidenzwert ab 100 bundeseinheitliche Schutzmaßnahmen greifen. Darunter sollen Ausgangsbeschränkungen und geschlossene Läden und Kultureinrichtungen fallen, berichtet der Spiegel, dem der Gesetzesentwurf vorliegt. Ausgenommen von der Schließung seien Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte
Regelung an Schulen, Testpflicht für Unternehmen
Auch die Kontaktbeschränkungen sollen in einem neuen Paragrafen 28b des Infektionsschutzgesetzes verschärft werden. Demnach sollen private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur für Angehörige eines Haushalts und höchstens einer weiteren Person gestattet sein. Kinder bis 14 Jahren sollen dabei mitzählen.
An Schulen soll der Präsenzunterricht nur mit zwei Coronatests pro Woche gestattet werden. In Kreisen und kreisfreien Städten, die an drei aufeinanderfolgenden Tagen einen Inzidenzwert von 200 überschreiten, soll Präsenzunterricht untersagt werden.
„Die Testverpflichtung ist derzeit unerlässlich für einen sicheren Schulbetrieb. Darin haben uns auch die Rückmeldungen unserer Pilot-Schulen, die den Ablauf der Selbsttests vor den Osterferien erprobt haben, bestätigt“, so Lorz. Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte können für den Nachweis zwischen dem kostenfreien Bürgertest außerhalb der Schule oder den ebenfalls kostenfreien Antigen-Selbsttests, welche den Schulen vom Land zur Verfügung gestellt wurden, wählen. Der Nachweis darf nicht älter als 72 Stunden sein. Schüler:innen, die keinen negativen Test vorweisen können, sollen im Distanzunterricht beschult werden.
Die Abiturprüfungen sollen weiterhin regulär ab dem 21. April stattfinden. Dabei soll allen Schüler:innen die Möglichkeit eines freiwilligen Selbsttests geboten werden. Diejenigen, die keinen Test machen möchten, müssen während der Prüfung einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.
VBE Hessen: „Lehrkräfte sind kein medizinisches Personal“
„Dass die Schulen nicht weiter geöffnet werden, ist für viele Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern keine gute Nachricht. Für Gegenden mit hohen Inzidenzen ist die Entscheidung der Landesregierung allerdings zur Sicherheit aller Beteiligten notwendig“, sagte Stefan Wesselmann, Landesvorsitzender des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE) Hessen. Er begrüßt die Entscheidung, dass der Test auch außerhalb der Schule professionell durchgeführt werden kann. Dies entlaste Eltern und Kinder, die eine Gruppentestung im Klassenraum ablehnen. „Im Übrigen bleibt es dabei: Lehrkräfte sind kein medizinisches Hilfspersonal! In den Schulen ist fachliche Unterstützung unumgänglich, wenn die Selbsttests korrekt durchgeführt werden und aussagekräftig sein sollen“, betonte Wesselmann.
Weiterhin kein Betretungsverbot für Kitas
In den Kitas werde es weiterhin ein regelmäßiges Testangebot für Erzieherinnen und Erzieher geben, sagte Bouffier. Ein sogenanntes Betretungsverbot für die Kitas wird nicht ausgesprochen, vielmehr wird empfohlen, die Kinder möglichst zu Hause zu betreuen. Es werde aber ein individuelles Betretungsverbot für Kinder von engen Kontaktpersonen infizierter Personen ersten Grades geben, die einer Quarantäne unterliegen.
„Wir waren eigentlich auf einem guten Weg, dann hat die britische Mutation zugeschlagen“, sagte Bouffier am Montagabend. Diese sei in Hessen mittlerweile „absolut dominierend“. Sorge bereite vor allem die Situation in den Kliniken. Angesichts der aktuellen Lage hat das Land das Eskalationskonzept angepasst: Nun ist es bereits ab einer Inzidenz von 100 – statt wie bislang ab 200 – möglich, weitere Maßnahmen vorzunehmen. Ausgangssperren können als „Ultima Ratio“ entsprechend der aktuellen Rechtsprechung in Betracht gezogen werden.
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Dieser Fall scheint nun eingetreten zu sein: Wie die Deutsche Presseagentur (dpa) am Dienstagvormittag berichtete, hat das Bundeskabinett die Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Demnach sollen ab einem Inzidenzwert ab 100 bundeseinheitliche Schutzmaßnahmen greifen. Darunter sollen Ausgangsbeschränkungen und geschlossene Läden und Kultureinrichtungen fallen, berichtet der Spiegel, dem der Gesetzesentwurf vorliegt. Ausgenommen von der Schließung seien Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte
Regelung an Schulen, Testpflicht für Unternehmen
Auch die Kontaktbeschränkungen sollen in einem neuen Paragrafen 28b des Infektionsschutzgesetzes verschärft werden. Demnach sollen private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur für Angehörige eines Haushalts und höchstens einer weiteren Person gestattet sein. Kinder bis 14 Jahren sollen dabei mitzählen.
An Schulen soll der Präsenzunterricht nur mit zwei Coronatests pro Woche gestattet werden. In Kreisen und kreisfreien Städten, die an drei aufeinanderfolgenden Tagen einen Inzidenzwert von 200 überschreiten, soll Präsenzunterricht untersagt werden.
13. April 2021, 12.57 Uhr
ez
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6. Februar 2025
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