Partner
Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Auflagenverfügung für Mahnwache vor EZB ist rechtens
Die für den 18. März geplante Mahnwache der "Europäischen Occupy Zentralbank" darf nicht direkt vor der EZB stattfinden. Das Verwaltungsgericht hat einen Antrag gegen die Auflagenverfügung abgelehnt.
Der Aktivist Thomas Occupy will seine Mahnwache der "Europäischen Occupy Zentralbank" vor dem Haupteingang der EZB abhalten - doch er darf nicht. Die Stadt Frankfurt erlaubt die Kundgebung nur außerhalb der Sicherheitszone, in der Sonnemannstraße zwischen Uhland- und Rückertstraße. Da dies aber dem Anmelder zufolge außerhalb der Hör- und Sichtweite der EZB liegt, hat Thomas Occupy einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung beim Verwaltungsgericht gestellt. Dieser Antrag wurde nun abgelehnt.
"Das Gericht sieht die angegebene Begründung als rechtlich einwandfrei an", heißt es in einer Mitteilung. Die Polizei habe aufgrund des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank die EZB zu schützen - gegen unbefugtes Eindringen und Beschädigungen sowie gegen sonstige "Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit". Dies bedeute, dass die EZB-Mitarbeiter und die Gäste der Eröffnungsfeier nicht daran gehindert werden dürften, das Gebäude zu betreten.
Das Recht des Veranstalters, den Veranstaltungsort der Demonstration frei zu
wählen, gelte nicht uneingeschränkt sondern sei mit den Grundrechten anderer in Einklang zu bringen, heißt es weiter. Daher sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die geplante Mahnwache um "lediglich maximal 100 Meter" vom Haupteingang des EZB Gebäudes verlegt worden sei. Damit könne die Veranstaltung des Antragstellers auch noch in Sicht- und Hörweite zum Haupteingang stattfinden.
Ordnungsdezernent Markus Frank (CDU) betont, dass keine der Versammlungen verboten worden ist. "Wir haben lediglich Ortsveränderungen aus Platzgründen verfügt, die aber weiterhin Versammlungen in gewünschter Sichtweite der EZB ermöglichen", teilt Frank mit. Der geplante zweite Demonstrationszug sei in seiner Route abgeändert worden, um eine Umschließung der Innenstadt zu verhindern. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zeigt sich Frank zufrieden: „Dies zeigt erneut, dass die Versammlungsbehörde in ihrer Entscheidung Außenmaß bewiesen hat und sich auf dem Boden des Rechts bewegt.“
(Der Artikel wurde am 13.3. um einen Abschnitt ergänzt.)
"Das Gericht sieht die angegebene Begründung als rechtlich einwandfrei an", heißt es in einer Mitteilung. Die Polizei habe aufgrund des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank die EZB zu schützen - gegen unbefugtes Eindringen und Beschädigungen sowie gegen sonstige "Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit". Dies bedeute, dass die EZB-Mitarbeiter und die Gäste der Eröffnungsfeier nicht daran gehindert werden dürften, das Gebäude zu betreten.
Das Recht des Veranstalters, den Veranstaltungsort der Demonstration frei zu
wählen, gelte nicht uneingeschränkt sondern sei mit den Grundrechten anderer in Einklang zu bringen, heißt es weiter. Daher sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die geplante Mahnwache um "lediglich maximal 100 Meter" vom Haupteingang des EZB Gebäudes verlegt worden sei. Damit könne die Veranstaltung des Antragstellers auch noch in Sicht- und Hörweite zum Haupteingang stattfinden.
Ordnungsdezernent Markus Frank (CDU) betont, dass keine der Versammlungen verboten worden ist. "Wir haben lediglich Ortsveränderungen aus Platzgründen verfügt, die aber weiterhin Versammlungen in gewünschter Sichtweite der EZB ermöglichen", teilt Frank mit. Der geplante zweite Demonstrationszug sei in seiner Route abgeändert worden, um eine Umschließung der Innenstadt zu verhindern. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zeigt sich Frank zufrieden: „Dies zeigt erneut, dass die Versammlungsbehörde in ihrer Entscheidung Außenmaß bewiesen hat und sich auf dem Boden des Rechts bewegt.“
(Der Artikel wurde am 13.3. um einen Abschnitt ergänzt.)
12. März 2015, 17.00 Uhr
leg
Mehr Nachrichten aus dem Ressort Politik
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt
„Anti-Kater“ führt in die Irre
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass Mineraltabletten nicht unter der Bezeichnung „Anti-Kater“ verkauft werden dürfen.
Text: Daniel Geyer / Foto: Symbolbild © Adobe Stock/Cliff
PolitikMeistgelesen
- Interview„Frankfurt hat mein Herz. Es ist mein Zuhause“
- Bundestagswahl 2025Stadt Frankfurt sucht 4600 Wahlhelfer
- Nach Vandalismus unter FriedensbrückeGedenkbild für Hanau-Opfer in Frankfurt versiegelt
- Harris oder Trump?So hätte Frankfurt bei der US-Wahl abgestimmt
- 9. November„Wir geben nicht auf, wir sind Optimisten!“
24. November 2024
Journal Tagestipps
Freie Stellen