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Skurriler Fall am Amtsgericht Frankfurt
Pralinen im Blut: Prozess mit bitterem Ausgang
Ein ungewöhnlicher Fall am Frankfurter Amtsgericht sorgte für Aufsehen, als ein Angeklagter versuchte seine Trunkenheit mit einer Tüte Pralinen zu begründen.
„Das Leben ist wie eine Schachtel Pralinen“ ist wahrscheinlich das bekannteste Zitat aus dem Spielfilm „Forrest Gump“. Pralinen standen auch im Mittelpunkt eines skurrilen Prozesses am Frankfurter Amtsgericht, das sich eingehend mit der Frage beschäftigte: Kann man einem Angeklagten glauben, der seine Fahruntüchtigkeit mit dem Verzehr von ein paar Schnapspralinen erklärt?
Ende August stellte das Gericht fest, der Angeklagte sei im Januar dieses Jahres gegen drei Uhr morgens mit seinem Auto durch Hofheim am Taunus gefahren. Eine Polizeikontrolle mit anschließendem Alkoholtest ergab einen Wert von 1,32 Promille. Auf die Frage, wie es dazu gekommen war, hatte der Angeklagte eine außergewöhnliche Erklärung.
132 Pralinen in einer Nacht
Der Angeklagte hatte angegeben, nach einem Saunabesuch unterzuckert gewesen und im Anschluss in seinem Auto auf dem Parkplatz eingeschlafen zu sein. Es sei eine Begegnung mit einem unbekannten Pärchen gefolgt, das ihm einen Beutel mit annähernd „tischtennisball-großen“ und mit Vodka gefüllten Pralinen angeboten habe. Acht oder neun Stück habe er verzehrt, den Alkohol habe er dabei aber nicht bemerkt.
Das Gericht hielt die Angaben für nicht glaubhaft. Um die festgestellte Alkoholkonzentration im Blut zu erreichen, sei das Trinken von 0,2 bis 0,3 Litern eines hochprozentigen Getränks mit einem Alkoholwert von 40-60 Prozent nötig gewesen. Glaubt man den Angaben des Angeklagten, entspräche dies einer Menge von mindestens 132 Pralinen, etwa von der Marke „Mon Chéri“.
Ginge man zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass dieser nicht neun, sondern sogar zwölf „tischtennisball-große“ Pralinen verzehrt habe, hätte jede dieser Pralinen mehr als 2 Zentiliter, also jeweils einen „Shot“ eines 40-prozentigen alkoholischen Getränks enthalten müssen, so das Amtsgericht. Ob ein solches Produkt überhaupt noch als Praline durchgehe oder käuflich zu erwerben sei, ist laut Gericht „zweifelhaft“.
Den Alkohol bei der angegebenen Menge nicht wahrgenommen zu haben, hält das Gericht für „absolut fernliegend“ und für eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung. Das Amtsgericht belegte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr mit einer Geldstrafe und ordnete den Entzug der Fahrerlaubnis an.
Ende August stellte das Gericht fest, der Angeklagte sei im Januar dieses Jahres gegen drei Uhr morgens mit seinem Auto durch Hofheim am Taunus gefahren. Eine Polizeikontrolle mit anschließendem Alkoholtest ergab einen Wert von 1,32 Promille. Auf die Frage, wie es dazu gekommen war, hatte der Angeklagte eine außergewöhnliche Erklärung.
Der Angeklagte hatte angegeben, nach einem Saunabesuch unterzuckert gewesen und im Anschluss in seinem Auto auf dem Parkplatz eingeschlafen zu sein. Es sei eine Begegnung mit einem unbekannten Pärchen gefolgt, das ihm einen Beutel mit annähernd „tischtennisball-großen“ und mit Vodka gefüllten Pralinen angeboten habe. Acht oder neun Stück habe er verzehrt, den Alkohol habe er dabei aber nicht bemerkt.
Das Gericht hielt die Angaben für nicht glaubhaft. Um die festgestellte Alkoholkonzentration im Blut zu erreichen, sei das Trinken von 0,2 bis 0,3 Litern eines hochprozentigen Getränks mit einem Alkoholwert von 40-60 Prozent nötig gewesen. Glaubt man den Angaben des Angeklagten, entspräche dies einer Menge von mindestens 132 Pralinen, etwa von der Marke „Mon Chéri“.
Ginge man zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass dieser nicht neun, sondern sogar zwölf „tischtennisball-große“ Pralinen verzehrt habe, hätte jede dieser Pralinen mehr als 2 Zentiliter, also jeweils einen „Shot“ eines 40-prozentigen alkoholischen Getränks enthalten müssen, so das Amtsgericht. Ob ein solches Produkt überhaupt noch als Praline durchgehe oder käuflich zu erwerben sei, ist laut Gericht „zweifelhaft“.
Den Alkohol bei der angegebenen Menge nicht wahrgenommen zu haben, hält das Gericht für „absolut fernliegend“ und für eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung. Das Amtsgericht belegte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr mit einer Geldstrafe und ordnete den Entzug der Fahrerlaubnis an.
8. November 2024, 16.13 Uhr
Till Taubmann
Till Christian Taubmann
Jahrgang 1997, Studium in Kommunikationsdesign an der Hochschule Mainz, Arbeit als freier Illustrator, seit Januar 2023 beim JOURNAL FRANKFURT. Mehr von Till Christian
Taubmann >>
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