Na, zwei Mal die gleiche Krawatte bekommen? Alle Jahre wieder die gleiche Bescherung nach der Bescherung: Nach den Festtagen geht der große Umtausch-Marathon los. In diesem Jahr sollte dieser aber wegen der kommenden Mehrwertsteuererhöhung von 16 auf 19 Prozent aber am Besten noch bis zum 31. Dezember erfolgen. Denn rechtlich gesehen wird beim Tausch der Kauf rückgängig gemacht und ein neuer Vertrag abgeschlossen. Wenn der Kunde Pech hat, muss er ab dem 1. Januar den erhöhten Steuerausgleich von drei Prozent dann noch zusätzlich drauflegen.
Die beste Lösung, um etwaige Missverständnisse und Diskussionen zu verhindern, ist wohl einfach den Händler schon beim Kauf nach der bei ihm geltenden Umtauschregelung zu fragen. Wenn der Händler beim Kauf nicht explizit darauf hingewiesen hat, dass er beim Umtausch gegen die gleiche Ware den höheren Steuersatz verlangt, kann er nach dem Jahreswechsel die Differenz von drei Prozent nicht nachfordern. Mit Dienstleistungsgutscheinen wie etwa Ballonfahrten oder Kosmetikbehandlungen ist man an Weihnachten auf der sicheren Seite, da diese nachträglich auch nicht teurer werden können. Der Händler hat beim Verkauf den Preis mit 16 Prozent Mehrwertsteuer kalkuliert und darf Verbraucherschützern zufolge die Differenz zur Steuererhöhung nicht draufschlagen.
Anders verhält es sich bei Einkaufsgutscheinen: hier müssen die Beschenkten die Erhöhung von drei Prozent zahlen. Das Gleiche gilt auch bei der Taxifahrt.
Für die Silvesternacht selbst gilt eine Übergangsregelung: Die Zeche in Restaurants und Bars wird noch mit der alten Mehrwertsteuer berechnet. Bei der Übernachtung im Hotel allerdings rechnet der Hotelier am 1. Januar 19 Prozent auf die Rechnung drauf.