Urteil des Europäischen Gerichtshofs

EZB verstößt mit Ankauf von Staatsleihen nicht gegen EU-Recht

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Im Fall des umstrittenen Programms der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Ankauf von Staatsanleihen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil gefällt: Die EZB verstoße nicht gegen geltendes Unionsrecht. Der massive Anleihenankauf ist damit zulässig.

Ronja Merkel /

Im März 2015 legte die Europäische Zentralbank (EZB) ein Programm zum Ankauf von Staatsanleihen (PSPP) vor. 2017 äußerte sich das Bundesverfassungsgericht kritisch über die Ankäufe, da es „gewichtige Gründe“ sah, dass die „dem Anleihekaufprogramm zugrunde liegenden Beschlüsse gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung verstoßen.“ Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun ein Urteil gefällt – zugunsten der EZB. Demnach verstoße der massive Staatsleihenankauf – über 2 Billionen Euro hat die Zentralbank bisher investiert – nicht gegen das geltende EU-Recht.

Die Prüfung des Fragenkatalogs, den die Richter des Zweiten Senats vorgelegt hatten, habe nichts ergeben, was die Gültigkeit des Programms beeinträchtigen könne, heißt es in der Urteilsbegründung des EuGHs. Demnach gehe die EZB-Zinspolitik nicht über das Mandat der Bank hinaus, die Ankäufe seien zulässig. Weiter heißt es in der Mitteilung, der massive Ankauf von Staatsanleihen erleichtere nach Ansicht der EZB den Zugang zu Finanzierungen, die dem wirtschaftlichen Wachstum dienen, indem er den „Rückgang der Realzinssätze“ fördere und die Geschäftsbanken anhalte, mehr Kredite zu gewähren. In der Konsequenz fände eine Lockerung der monetären und finanziellen Bedingungen statt.

Der EuGH folgt der Erklärung der EZB, wonach die Zentralbank primär versuche, die Preisstabilität im europäischen Raum zu sichern und eine Inflationsrate von zwei Prozent zu erreichen. In diesem Kontext seien die Ankäufe der Staatsanleihen gerechtfertigt. Auch könne der EuGH nicht erkennen, dass einzelne Staaten bevorzugt werden. Das PSPP geht nach Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs „nicht offensichtlich über das zur Erhöhung der Inflationsrate Erforderliche hinaus“.


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