Weil ein Mann durch die Maskenpflicht in Hessen seine Persönlichkeitsentfaltung eingeschränkt sah, klagte er per Eilantrag. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel wies die Klage nun zurück. Die Maskenpflicht bleibt bestehen.
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Beim Verwaltungsgerichtshof in Hessen sind zuletzt mehrere Eilanträge von Bürgerinnen und Bürgern aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen eingegangen. Am Dienstag klagte nun ein Mann gegen die Maskenpflicht in Hessen, da er sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit beeinträchtigt sah. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel wies die Klage nun am Mittwoch zurück und bestätigte damit die Maskenpflicht in Hessen.
Die Maskenpflicht sei nicht „offensichtlich rechtswidrig“, sondern erfolge zu „einen legitimen Zweck, nämlich dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere einer Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems“, begründete das Gericht seine Entscheidung.
Die Richter sahen zwar weitere Schutzmaßnahmen wie Selbstisolierung bei Erkrankung, eine sorgfältige Händehygiene, Einhalten von Husten- und Niesregeln sowie das Abstandhalten (mindestens 1,5 Meter) nach wie vor als die wichtigsten und effektivsten Maßnahmen. Der Mund-Nasen-Schutz sei allerdings auch „geeignet und notwendig“ und nach derzeitigem Erkenntnisstand ein „weiterer Baustein zur Bekämpfung der Pandemie“.
Das Argument des Klägers, die Maskenpflicht würde die Bevölkerung nur dazu veranlassen, sich mit hochwirksamen Masken einzudecken, die eigentlich dem medizinischen Personal vorbehalten wären, wiesen die Richter zurück. Ein solches Verhalten lasse sich laut den Richtern bislang in den Supermärkten nicht feststellen.
Auch der Einwand, der Mund-Nasen-Schutz wiege die Menschen in trügerischer Sicherheit, da er den Träger nicht zuverlässig vor einer Ansteckung schütze, überzeugte die Richter nicht. Es erscheine plausibel, dass durch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Tröpfchen, die beim Sprechen, Husten oder Niesen ausgestoßen würden, in ihrer Reichweite eingeschränkt werden und so zumindest teilweise Ansteckungen unterbunden werden könnten, so die Richter. Zudem werde die unbewusste Berührung der Schleimhäute mit ungereinigten Händen durch den Mund-Nasen-Schutz erschwert. Das Urteil ist unanfechtbar.