Corona-Pandemie

Bundesregierung beschließt neue Corona-Regeln ab Herbst

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Um für eine Corona-Welle im Herbst vorzusorgen, hat die Bundesregierung am Mittwoch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Damit sollen auch die Länder Maßnahmen wie Masken- und Testpflicht anordnen können. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.

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Das Bundesregierung hat am Mittwoch ein neues Infektionsschutzgesetz beschlossen. Damit will sie für eine mögliche Corona-Welle im Herbst und Winter vorsorgen. Stimmen Bundestag und Bundesrat zu, sollen die Änderungen ab dem 1. Oktober bis Anfang April kommenden Jahres gelten.

Bundesweit soll dann eine FFP2-Maskenpflicht im Flug- sowie im Fernverkehr der Bahn gelten. Kinder sowie das Personal können auch medizinische Masken tragen. Auch für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen ist eine Maske dann Pflicht, außerdem wird ein negativer Test verlangt. Das gilt auch für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten.

Schutzmaßnahmen der Länder in zwei Stufen

Mit den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes sollen auch die Länder bestimmte Regeln erlassen und damit auf die Entwicklung der Pandemie reagieren können. „Maskenpflicht, Impfungen und Obergrenzen im Innenraum können der Lage angepasst eingesetzt werden“, sagte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) am Mittwoch. Demnach können die Länder in zwei Stufen Schutzmaßnahmen anordnen: In Stufe eins wäre eine Maskenpflicht im ÖPNV, wie es sie in Hessen bereits gibt, weiterhin möglich. Außerdem könnte die Maskenpflicht auch in öffentlich zugänglichen Innenräumen eingeführt werden. Ausnahmen davon gelten bei Veranstaltungen, in der Gastronomie, beim Sport sowie in Freizeit- und Kultureinrichtungen, wenn die Personen einen negativen Test vorlegen können, genesen oder vollständig geimpft sind. Dabei darf die letzte Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegen.

Ebenfalls zur ersten Stufe gehört eine Testpflicht in Schulen, Kitas und Gemeinschaftseinrichtungen wie Gefängnissen oder Geflüchtetenunterkünften. Für Beschäftigte in Schulen sowie Schülerinnen und Schüler ab der fünften Klasse kann außerdem eine Maskenpflicht eingeführt werden, „wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist“, heißt es in dem Beschluss. Von einem erneuten Lockdown oder Schulschließungen ist dort nicht die Rede.

Mindestabstand und Personenobergrenzen bei Stufe zwei

Stufe zwei tritt dann ein, wenn sich die Corona-Welle immer noch weiter ausbreitet und das Land eine Gefahr für das Gesundheitssystem und die kritische Infrastruktur sieht. Dann kann es eine Maskenpflicht für Veranstaltungen in öffentlichen Innenräumen geben sowie draußen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Auch ein genereller Mindestabstand in der Öffentlichkeit kann wieder eingeführt werden. Neben der Verpflichtung zu Hygienekonzepten im Freizeit-, Kultur- und Sportbereich können außerdem für Veranstaltungen in öffentlichen Innenräumen wieder Personenobergrenzen festgelegt werden.


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