Ausgeklimpert

Zeil-Pianist kriegt keine Sondergenehmigung

Favorisieren Teilen Teilen

Ein Musiker, der sich mit seinem elektronischen Piano auf der Zeil verdingen wollte aber dafür keine Sondernutzungserlaubnis erhielt, scheiterte mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt.

Nicole Brevoord /

Die Stadt Frankfurt hat sich geweigert, einem Musiker, der auf der Zeil mit einem elektronischen Klavier Geld verdienen wollte, eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. Zu recht, wie die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt aufgrund der mündlichen Verhandlung am 4. Juli festgestellt hat. Der Kläger ist ein Musiker, der auf öffentlichen Straßen und Flächen musikalische Darbietungen anbietet. Hierzu benutzt er einen elektronisch verstärkten Flügel, der auf einem mit Rollen ausgestatteten Anhänger befestigt ist. Auf diese Weise kann er mit einem gewissen Aufwand den Flügel zu dem vorgesehenen Ort der Darbietungen transportieren. Zwischen Liebfrauenstraße und Konstablerwache wollte der Musiker zum Einsatz kommen, es scheiterte nur an der Sondernutzungserlaubnis.

Die rechtmäßige Ablehnung dieser Sondernutzungserlaubnis begründete das Verwaltungsgericht mit dem Magistratsbeschluss aus dem Jahr 2007, der für den Bereich der neu hergestellten Flächen im Innenstadtbereich  – wozu die Straßenzüge Liebfrauenberg und Konstablerwache zählen – keine Erteilung von Sondernutzungsgenehmigungen vorsieht. Das Gericht führt aus, dass im Rahmen der hier zu treffenden Ermessensentscheidung die Behörde in nicht zu beanstandender Art und Weise das private Interesse des Klägers an einer über den allgemeinen Gebrauch hinausgehenden besonderen Nutzung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der ungestörten Abwicklung des Straßenverkehrs geringer bewertet habe. Doch nicht nur das Straßenrecht gilt es bei der Entscheidung zu beachten, auch bauplanerische, baupflegerische und baugestalterische Gesichtspunkte habe die Stadt miteinbeziehen müssen. Die Stadt habe auf die Verkehrsbedeutung der Zeil zwischen Liebfrauenstraße und Konstablerwache hingewiesen. Eine Ausnahme könne, so die Stadt Frankfurt, für den Musiker nicht gemacht werden, ansonsten könnte auch jeder andere Straßenmusiker, der im vergleichbaren Umfang eine Sondernutzungserlaubnis begehre, im Wege der Gleichbehandlung für sich das gleiche Recht in Anspruch nehmen. Dann könnte die Frankfurter Zeil – wenn auch zeitlich und örtlich beschränkt – auf Dauer mit Sondernutzungen versehen sein, die große Menschenansammlungen hervorrufen und damit den freien Straßenverkehr behindern, argumentiert die Kammer.

Das Argument des klagenden Musikers, dass seine musikalischen Darbietungen Besonderheiten aufwiesen, die man nicht mit anderen Darstellern vergleichen könne, überzeugte das Gericht nicht. Daher scheiterte die Klage des Musikers. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu beantragen (Aktenzeichen: 6 K 1807/13.F ).


Anzeige
Anzeige

Mehr Stadtleben-News

Anzeige
Anzeige

Ausgeh-Tipps

 
Anzeige
Anzeige

Kalender

Anzeige