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Urteilsbegründung Ardi Goldman
Erdrückende Beweislast?
Ardi Goldman wurde wegen Bestechung zu zwei Jahren und acht Monaten Haft verurteilt. Seit wenigen Wochen liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor - und die gibt Anlass zur Hoffnung für den Investor, so sein Strategie-Berater.
Zwei Jahre und acht Monate Haft – so lautete Ende November das Urteil für Immobilieninvestor Ardi Goldman beim Schmiergeldprozess um CargoCity Süd. Für die mitangeklagten Investoren Jürgen Harder und Kai B. fiel der Urteilsspruch von Richter Christopher Erhard weit milder aus – beide kamen mit einer Bewährungsstrafe davon. Und das, obwohl sie gestanden hatten, sich gegen Bestechung Grundstücke im Logistikzentrum des Flughafens gesichert und zudem Geldströme über Liechtenstein verschleiert zu haben. Goldman beharrte während der fast neun Monate Prozesszeit auf seine Unschuld. Die Kammer aber kam zu dem Entschluss, dass die Beweislage gegen den Frankfurter „erdrückend“ sei.
Goldman legte Revision ein, die allein statistisch gesehen, keine große Aussicht auf Erfolg hat – denn durchschnittlich sind nur zehn Prozent erfolgreich. Im Gegensatz zu einer Berufung gelten hier die Erkenntnisse aus dem Ausgangsverfahren. Es wird lediglich überprüft, ob Fehler gemacht wurden. Zudem ist es von Bedeutung, vor welchem Senat verhandelt wird. So gilt etwa der 1. Senat des Bundesgerichtshofs als besonders streng. Die Quote der erfolgreichen Revisionen liegt hier unter einem Prozent.
Trotz dieser wenig ermutigenden Statistik, rechnet sich ein Strategie-Berater Goldmans reale Chancen aus. Die Urteilsbegründung, die Goldman im April zugestellt wurde, umfasst rund 250 Seiten und soll die erdrückende Beweislast gegen den Verurteilten belegen. Der Berater sieht hier jedoch einige Ungereimtheiten. So wird hier etwa unterstellt, dass Goldman in einem Vier-Augen-Gespräch mit dem Makler Uwe S. zugestimmt hat, dass dieser einen Teil seiner Provision an den Fraport-Mitarbeiter Volker A. abtritt – das angebliche Schmiergeld. In der gleichen Urteilsbegründung wird auf Seite 99 hingegen Goldman zitiert, dass er klipp und klar nein dazu gesagt hatte, dass Volker A. Geld bekommt.
In der Begründung, auf Seite 23, ist zudem die Rede davon, dass Volker A. keinerlei Entscheidungskompetenz über die finale Vergabe der Erbpachtgrundstücke hatte. Das werfe die Frage auf, ob man überhaupt von Bestechung sprechen kann. Denn Volker A. war offenbar gar nicht in der Lage, Goldman einen Vorteil zu verschaffen und im Urteil wurde festgehalten, dass Volker A. keine Pflichtverletzung im Bezug auf die Vergabe gegenüber der Fraport begangen habe. Zudem hatte Fraport im März 2006 das unbebaute Grundstück, für das Goldman später das Erbbaurecht erwarb, auf der Immobilienmesse MIPIM angeboten - und es hat offenbar keinen Interessenten dafür gegeben. Um aber den Bestechungsvorwurf nach Paragraf 299 des Strafgesetzbuches anwenden zu können, ist es notwendig nachzuweisen, dass es zu einer Wettbewerbsbeeinträchtigung gekommen ist.
„Obwohl aus der Urteilsbegründung und der Hauptverhandlung hervorgegangen ist, dass das Erbpachtgrundstück von niemanden trotz aller Vermarktungsbemühungen der Fraport von Interesse war, da es weder Baurecht gab zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbbaupachtvertrags, noch einen Nutzer oder Interessenten, wurde bei der Urteilsbegründung, um Ardi Goldman mit der vollen Härte des Gesetzes verurteilen zu können, der Begriff des abstrakten Wettbewerbs eingeführt“, führt der Berater aus. Das sei eine sehr geschickte Rechtskonstruktion. Dennoch bleibt die Tatsache: Weder Fraport noch andere Mitbewerber haben einen Nachteil erfahren. Ganz im Gegenteil - für den Flughafenbetreiber war das Geschäft mit Ardi Goldman überaus lukrativ.
Dazu kommt ein weiterer Punkt: Die von Richter Erhard als „erdrückend“ bezeichnete Beweislast basiert maßgeblich auf der Aussage des Maklers Uwe S. Im Urteil wird auf fast 20 Seiten beschrieben, dass dieser immer wieder gelogen und sich in Widersprüche verstrickt hat. Dennoch gelangt die Kammer am Ende zu dem Schluss, dass der Makler im Kernbereich glaubwürdig sei. Für den Berater Goldmans völlig unverständlich. „Wenn überhaupt, hätte Goldman wegen Beihilfe nach Paragrafen 27 des Strafgesetzbuches verurteilt werden dürfen“, findet er.
Goldman legte Revision ein, die allein statistisch gesehen, keine große Aussicht auf Erfolg hat – denn durchschnittlich sind nur zehn Prozent erfolgreich. Im Gegensatz zu einer Berufung gelten hier die Erkenntnisse aus dem Ausgangsverfahren. Es wird lediglich überprüft, ob Fehler gemacht wurden. Zudem ist es von Bedeutung, vor welchem Senat verhandelt wird. So gilt etwa der 1. Senat des Bundesgerichtshofs als besonders streng. Die Quote der erfolgreichen Revisionen liegt hier unter einem Prozent.
Trotz dieser wenig ermutigenden Statistik, rechnet sich ein Strategie-Berater Goldmans reale Chancen aus. Die Urteilsbegründung, die Goldman im April zugestellt wurde, umfasst rund 250 Seiten und soll die erdrückende Beweislast gegen den Verurteilten belegen. Der Berater sieht hier jedoch einige Ungereimtheiten. So wird hier etwa unterstellt, dass Goldman in einem Vier-Augen-Gespräch mit dem Makler Uwe S. zugestimmt hat, dass dieser einen Teil seiner Provision an den Fraport-Mitarbeiter Volker A. abtritt – das angebliche Schmiergeld. In der gleichen Urteilsbegründung wird auf Seite 99 hingegen Goldman zitiert, dass er klipp und klar nein dazu gesagt hatte, dass Volker A. Geld bekommt.
In der Begründung, auf Seite 23, ist zudem die Rede davon, dass Volker A. keinerlei Entscheidungskompetenz über die finale Vergabe der Erbpachtgrundstücke hatte. Das werfe die Frage auf, ob man überhaupt von Bestechung sprechen kann. Denn Volker A. war offenbar gar nicht in der Lage, Goldman einen Vorteil zu verschaffen und im Urteil wurde festgehalten, dass Volker A. keine Pflichtverletzung im Bezug auf die Vergabe gegenüber der Fraport begangen habe. Zudem hatte Fraport im März 2006 das unbebaute Grundstück, für das Goldman später das Erbbaurecht erwarb, auf der Immobilienmesse MIPIM angeboten - und es hat offenbar keinen Interessenten dafür gegeben. Um aber den Bestechungsvorwurf nach Paragraf 299 des Strafgesetzbuches anwenden zu können, ist es notwendig nachzuweisen, dass es zu einer Wettbewerbsbeeinträchtigung gekommen ist.
„Obwohl aus der Urteilsbegründung und der Hauptverhandlung hervorgegangen ist, dass das Erbpachtgrundstück von niemanden trotz aller Vermarktungsbemühungen der Fraport von Interesse war, da es weder Baurecht gab zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbbaupachtvertrags, noch einen Nutzer oder Interessenten, wurde bei der Urteilsbegründung, um Ardi Goldman mit der vollen Härte des Gesetzes verurteilen zu können, der Begriff des abstrakten Wettbewerbs eingeführt“, führt der Berater aus. Das sei eine sehr geschickte Rechtskonstruktion. Dennoch bleibt die Tatsache: Weder Fraport noch andere Mitbewerber haben einen Nachteil erfahren. Ganz im Gegenteil - für den Flughafenbetreiber war das Geschäft mit Ardi Goldman überaus lukrativ.
Dazu kommt ein weiterer Punkt: Die von Richter Erhard als „erdrückend“ bezeichnete Beweislast basiert maßgeblich auf der Aussage des Maklers Uwe S. Im Urteil wird auf fast 20 Seiten beschrieben, dass dieser immer wieder gelogen und sich in Widersprüche verstrickt hat. Dennoch gelangt die Kammer am Ende zu dem Schluss, dass der Makler im Kernbereich glaubwürdig sei. Für den Berater Goldmans völlig unverständlich. „Wenn überhaupt, hätte Goldman wegen Beihilfe nach Paragrafen 27 des Strafgesetzbuches verurteilt werden dürfen“, findet er.
18. Mai 2016, 11.15 Uhr
Christina Weber
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