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Corona-Pandemie
Schutzverordnung mit einigen Lockerungen verlängert
Die Hessische Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung bis Ende November verlängert. Trotz ernster Lage sind dabei auch einige Lockerungen, unter anderem beim 2G-Modell, vorgesehen. Die neuen Regelungen sollen ab dem Wochenende gelten.
Die Hessische Landesregierung hat die landesweite Corona-Verordnung bis Ende November verlängert. Ministerpräsident Volker Bouffier (CDU) erklärte am Mittwoch, die Lage sei ernst. „Die Zahl der Neuinfektionen steigt seit Wochen kontinuierlich an, auch die Situation in den hessischen Krankenhäusern und auf den Intensivstationen ist zunehmend angespannt. Es ist erneut eine gemeinsame Kraftanstrengung gefragt, damit unser Gesundheitssystem nicht überlastet wird“, so Bouffier. Neben der Verlängerung hat die Landesregierung auch einige Regelungen verändert – trotz ernster Lage sind darunter auch einige Lockerungen. Die neuen Regeln gelten ab dem Wochenende.
Testpflicht für Pflegepersonal verschärft
Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime müssen sich zunächst allerdings auf strengere Regeln einstellen: Ab dem Wochenende wird die Testpflicht dort verschärft. „Unser Augenmerk gilt den besonders zu schützenden Personen, die in Krankenhäusern behandelt oder in Alten- und Pflegeheimen betreut werden“, erklärte Bouffier. Insbesondere dort komme es trotz der Auffrischimpfungen vermehrt zu Infektionen mit dem Coronavirus. Künftig muss sich daher das Personal, das weder geimpft noch genesen ist, täglich testen lassen. Für Besucherinnen und Besucher soll es zudem kostenlose Testmöglichkeiten in den Einrichtungen geben. Die Kosten dafür werden vom Bund erstattet.
Aus 2G wird „2G-Optionsmodell“
Lockerungen gibt es derweil bei der 2G-Regelung in Hessen. Veranstaltungen und Einrichtungen, die nur vollständig geimpfte und genesene Personen einlassen, dürfen laut der neuen Verordnung künftig auch von Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, sowie von ungeimpften Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren besucht werden. Voraussetzung dafür ist allerdings ein aktueller negativer Corona-Test. Bei Schülerinnen und Schülern reicht auch das Testheft als Nachweis aus. Strengere Anforderungen sollen aber weiterhin für Tanzlokale und Clubs gelten.
Teilnehmergrenze für Veranstaltungen deutlich angehoben
Große Veranstaltungen müssen auch weiterhin vom Gesundheitsamt genehmigt werden; allerdings steigt die Zahl der erlaubten Teilnehmerinnen und Teilnehmer deutlich. So müssen Veranstaltungen mit bis 5000 Teilnehmenden und entsprechendem Hygienekonzept nicht genehmigt werden. Erst ab 5000 Personen ist eine Genehmigung erforderlich. Bisher lag diese Grenze bei 500 Personen im Innenbereich und 1000 Personen im Freien.
Quarantäne nur noch für positive Schülerinnen und Schüler
Gelockert werden auch die Quarantänebestimmungen in den hessischen Schulen. Im Gegensatz zu bisher müssen dann im Falle eines positiven Coronatests nur noch die positiv getesteten Kinder in Quarantäne. Alle anderen Mitschülerinnen und Mitschüler dürfen weiter am Präsenzunterricht teilnehmen. Für sie gilt dann allerdings – wie schon in den Präventionswochen nach den Ferien – für vierzehn Tage die Maskenpflicht auch am eigenen Sitzplatz. Zudem muss die gesamte Klasse täglich getestet werden.
Testpflicht für Pflegepersonal verschärft
Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime müssen sich zunächst allerdings auf strengere Regeln einstellen: Ab dem Wochenende wird die Testpflicht dort verschärft. „Unser Augenmerk gilt den besonders zu schützenden Personen, die in Krankenhäusern behandelt oder in Alten- und Pflegeheimen betreut werden“, erklärte Bouffier. Insbesondere dort komme es trotz der Auffrischimpfungen vermehrt zu Infektionen mit dem Coronavirus. Künftig muss sich daher das Personal, das weder geimpft noch genesen ist, täglich testen lassen. Für Besucherinnen und Besucher soll es zudem kostenlose Testmöglichkeiten in den Einrichtungen geben. Die Kosten dafür werden vom Bund erstattet.
Aus 2G wird „2G-Optionsmodell“
Lockerungen gibt es derweil bei der 2G-Regelung in Hessen. Veranstaltungen und Einrichtungen, die nur vollständig geimpfte und genesene Personen einlassen, dürfen laut der neuen Verordnung künftig auch von Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, sowie von ungeimpften Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren besucht werden. Voraussetzung dafür ist allerdings ein aktueller negativer Corona-Test. Bei Schülerinnen und Schülern reicht auch das Testheft als Nachweis aus. Strengere Anforderungen sollen aber weiterhin für Tanzlokale und Clubs gelten.
Teilnehmergrenze für Veranstaltungen deutlich angehoben
Große Veranstaltungen müssen auch weiterhin vom Gesundheitsamt genehmigt werden; allerdings steigt die Zahl der erlaubten Teilnehmerinnen und Teilnehmer deutlich. So müssen Veranstaltungen mit bis 5000 Teilnehmenden und entsprechendem Hygienekonzept nicht genehmigt werden. Erst ab 5000 Personen ist eine Genehmigung erforderlich. Bisher lag diese Grenze bei 500 Personen im Innenbereich und 1000 Personen im Freien.
Quarantäne nur noch für positive Schülerinnen und Schüler
Gelockert werden auch die Quarantänebestimmungen in den hessischen Schulen. Im Gegensatz zu bisher müssen dann im Falle eines positiven Coronatests nur noch die positiv getesteten Kinder in Quarantäne. Alle anderen Mitschülerinnen und Mitschüler dürfen weiter am Präsenzunterricht teilnehmen. Für sie gilt dann allerdings – wie schon in den Präventionswochen nach den Ferien – für vierzehn Tage die Maskenpflicht auch am eigenen Sitzplatz. Zudem muss die gesamte Klasse täglich getestet werden.
4. November 2021, 11.27 Uhr
loe
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23. November 2024
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