Abschaffung von Paragraf 219a

Rosemarie Heilig: „Das muss endlich ein Ende finden“

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Nach dem Beschluss des Bundestags, das Werbeverbot für Abtreibungen abzuschaffen, äußert sich auch Frankfurts Frauendezernentin Rosemarie Heilig. Die Dezernentin fordert weitere Schritte.

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Am Freitag beschloss der Bundestag die Abschaffung des seit Jahren umkämpften Paragraf 219a. Dieser regelt bisher das Verbot, für Schwangerschaftsabbrüche zu werben. Eine Entscheidung, die „längst überfällig“ sei, sagte Frankfurts Frauendezernentin Rosemarie Heilig (Bündnis 90/Die Grünen). „Es ist absurd, dass die Veröffentlichung von fundierten fachlichen Informationen durch Ärztinnen und Ärzte zum Schwangerschaftsabbruch als ‚Werbung‘ für Schwangerschaftsabbrüche bezeichnet werden konnte und diese Veröffentlichungen strafrechtlich verfolgt wurden“, so die Dezernentin.

Nun, so Heilig, müssten weitere Schritte folgen: der freie Zugang zur Schwangerenkonfliktberatung – ohne sogenannte Gehsteigbelästigungen. Ein Thema, das in diesem Jahr in Frankfurt erneut an Relevanz gewonnen hat: Im März entschied das Verwaltungsgericht, dass die Mahnwachen von Abtreibungsgegnern direkt vor der Beratungsstelle Pro Familia im Westend stattfinden dürfen. Die Stadt hatte zuvor eine örtliche und zeitliche Beschränkung beantragt, nach der während der Öffnungszeiten der Beratungsstelle nur in weiterer Entfernung protestiert werden sollte.

„Wir müssen Frauen schützen können, die die Beratungsstelle der Pro Familia aufsuchen. Die Mahnwachen in Hör- und Rufweite der Beratungsstelle dürfen nicht länger unmittelbar davor stattfinden können. Dafür brauchen wir eine gesetzliche Regelung“, sagt Heilig. Sie fordert zudem die Streichung des Paragrafen 218: „Durch den Paragraph 218 werden in Deutschland seit 151 Jahren Frauen kriminalisiert und ihnen das Recht auf körperliche und reproduktive Selbstbestimmung und somit Menschenrechte abgesprochen. Das muss endlich ein Ende finden“, fordert Heilig. Denn: Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland gemäß Paragraf 218 Strafgesetzbuch (StGB) grundsätzlich für alle Beteiligten strafbar. Nur in Ausnahmen, die im Paragraf 218a festgelegt sind, ist ein Schwangerschaftsabbruch nicht strafbar.


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