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Zwischenruf von Ralf Hildenbeutel
Das Ende der gesampelten Musik?
Moses Pelham hat juristisch einen Teilerfolg erzielt, aber keinen Freibrief, warnt Musikproduzent Ralf Hildenbeutel in seinem Zwischenruf: „... packt die Michael Jackson Platten also wieder ein und denkt erst gar nicht dran.“
Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Fall Pelham/Kraftwerk eine Entscheidung getroffen, über die heiß diskutiert wird. Ich glaube ehrlich gesagt gar nicht, dass diese Entscheidung eine so große Bedeutung haben wird, wie viele vermuten. Man muss nämlich differenzieren, in dem vorliegenden Fall handelt es sich um einen wirklich sehr kurzen, rein rhythmischen Schnipsel und nicht um einen prägenden Teil (wie zum Beispiel die Melodie oder einen grundbestimmenden Song-charakteristischen Sound) des Stückes von Sabrina Setlur.
Somit ist das auch schwer vergleichbar mit anderen Musiksequenzen beziehungsweise Melodieteilen, die zum Beispiel Coldplay oder Jay-Z von Kraftwerk benutzten – und dafür auch anfragten.
Ich bin selbst Urheber sowie Produzent, und bin für ein starkes Urheberrecht, kann aber in diesem Fall das Urteil durchaus nachvollziehen. Natürlich verstehe ich Ralf Hütter, der zumindest gerne gefragt worden wäre, durchaus eine Frage des Anstands. Doch es geht nicht immer nur um das reine Prinzip, schwarz oder weiß, sondern es muss auch um Relevanz gehen. Wenn man die beiden Stücke vergleicht, hört man schnell, dass das betroffene Rhythmusstück keinen wirklich ausschlaggebenden Part im Song „Nur Mir“ übernimmt. Ich selbst kenne das zu gut, es wurde oft von meinen Produktionen gesampelt und „geklaut“, gerade in den 90ern, aber ich habe immer erwogen, ob das wirklich relevant war – und am Ende meistens keine rechtlichen Schritte unternommen.
Der vorliegende Fall ist, so denke ich, viel zu spezifisch und wird nicht als genereller Präzedenz-Fall und „Freischein“ für freies Sampeln dienen – liebe Mitmusiker, packt die Michael Jackson Platten also wieder ein und denkt erst gar nicht dran. Es wird nach wie vor von Fall zu Fall erwogen werden müssen, ob beim Sampling eine künstlerisch oder wirtschaftlich schadende Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob sie verhältnismäßig ist oder eben nicht.
Und so steht es auch in der Urteilsbegründung, die man sich durchlesen sollte, bevor vorschnell wild in die eine oder andere Richtung geurteilt wird, was leider schon viel passiert ist. Ausdrücklich bezieht sich das Urteil auf „die Übernahme einer zweisekündigen Rhythmussequenz“ und nicht auf das Sampeln von werkprägenden Sounds oder gar längeren Melodie-Elementen. Eine wirklich differenzierte Bewertung der Richter wie ich finde und die ich so gar nicht erwartet hätte. Zudem empfiehlt das Bundesverfassungsgericht im Urteil sogar dem Gesetzgeber „das Recht auf freie Benutzung mit einer Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Vergütung zu verknüpfen“. Also künstlerische Freiheit einerseits, was das Sampling kurzer zum Beispiel rhythmischer Elemente angeht, jedoch geknüpft an eine anteilige Pflichtvergütung bei finanziellem Erfolg. Durchaus ein sinnvoller Ansatz, über den in Zukunft diskutiert werden muss.
Ralf Hildenbeutel ist Musikproduzent und Filmmusikkomponist. Er arbeitete schon mit Sven Väth, Laith Al-Deen oder Yvonne Catterfeld. Heute macht er Musik für Filme wie „Vincent will Meer“ oder Martin Suters „Der Koch“.
Somit ist das auch schwer vergleichbar mit anderen Musiksequenzen beziehungsweise Melodieteilen, die zum Beispiel Coldplay oder Jay-Z von Kraftwerk benutzten – und dafür auch anfragten.
Ich bin selbst Urheber sowie Produzent, und bin für ein starkes Urheberrecht, kann aber in diesem Fall das Urteil durchaus nachvollziehen. Natürlich verstehe ich Ralf Hütter, der zumindest gerne gefragt worden wäre, durchaus eine Frage des Anstands. Doch es geht nicht immer nur um das reine Prinzip, schwarz oder weiß, sondern es muss auch um Relevanz gehen. Wenn man die beiden Stücke vergleicht, hört man schnell, dass das betroffene Rhythmusstück keinen wirklich ausschlaggebenden Part im Song „Nur Mir“ übernimmt. Ich selbst kenne das zu gut, es wurde oft von meinen Produktionen gesampelt und „geklaut“, gerade in den 90ern, aber ich habe immer erwogen, ob das wirklich relevant war – und am Ende meistens keine rechtlichen Schritte unternommen.
Der vorliegende Fall ist, so denke ich, viel zu spezifisch und wird nicht als genereller Präzedenz-Fall und „Freischein“ für freies Sampeln dienen – liebe Mitmusiker, packt die Michael Jackson Platten also wieder ein und denkt erst gar nicht dran. Es wird nach wie vor von Fall zu Fall erwogen werden müssen, ob beim Sampling eine künstlerisch oder wirtschaftlich schadende Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob sie verhältnismäßig ist oder eben nicht.
Und so steht es auch in der Urteilsbegründung, die man sich durchlesen sollte, bevor vorschnell wild in die eine oder andere Richtung geurteilt wird, was leider schon viel passiert ist. Ausdrücklich bezieht sich das Urteil auf „die Übernahme einer zweisekündigen Rhythmussequenz“ und nicht auf das Sampeln von werkprägenden Sounds oder gar längeren Melodie-Elementen. Eine wirklich differenzierte Bewertung der Richter wie ich finde und die ich so gar nicht erwartet hätte. Zudem empfiehlt das Bundesverfassungsgericht im Urteil sogar dem Gesetzgeber „das Recht auf freie Benutzung mit einer Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Vergütung zu verknüpfen“. Also künstlerische Freiheit einerseits, was das Sampling kurzer zum Beispiel rhythmischer Elemente angeht, jedoch geknüpft an eine anteilige Pflichtvergütung bei finanziellem Erfolg. Durchaus ein sinnvoller Ansatz, über den in Zukunft diskutiert werden muss.
Ralf Hildenbeutel ist Musikproduzent und Filmmusikkomponist. Er arbeitete schon mit Sven Väth, Laith Al-Deen oder Yvonne Catterfeld. Heute macht er Musik für Filme wie „Vincent will Meer“ oder Martin Suters „Der Koch“.
14. Juni 2016, 10.16 Uhr
Ralf Hildenbeutel
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