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DekaBank gewinnt gegen Zeleke-Brüder
Nusoul-Prozess: Oberlandesgericht weist Klage wegen Verjährung ab
Überraschung im Prozess um ein zerstörtes Kunstwerk von Tobias Rehberger: Das Oberlandesgericht sieht die Schuld bei der DekaBank-Tochter WestInvest – weist die Berufung der Zeleke-Brüder aber wegen Verjährung ab.
Angedeutet hatte es sich schon am Anfang der Woche. Da waren Städelschul-Professor Tobias Rehberger und fünf weitere Zeugen wieder vom Oberlandesgericht ausgeladen worden. "Wir hatten eine umfassende Beweisaufnahme geplant", sagt Richterin Annette Boerner gleich zu Beginn dieser Verhandlung am Freitagvormittag. Doch ein Einwurf der DekaBank vom 21. Januar hatte den Senat zum Nachdenken gebracht: Könnte es sein, dass die Ansprüche der Kläger verjährt sind?
Hintergrund ist ein Passus im Bürgerlichen Gesetzbuch. Dort heißt es wörtlich: "Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses." Die Mieter hätten aber erst nach diesem halben Jahr Ansprüche auf ein Kunstwerk Rehbergers in ihrem Club Nusoul angemeldet.
Der Prozess hatte bundesweit für hohe Aufmerksamkeit gesorgt. Die Tagesschau, Capital, die FAZ oder der Tagesspiegel hatten berichtet; in der vergangenen Woche hatte das Kunstmagazin Monopol über die Tatsache berichtet, dass Tobias Rehberger als Zeuge geladen ist. Der Künstler gilt als einer der wichtigsten Vertreter deutscher Gegenwartskunst – vor Gericht hätte nicht zuletzt die Frage geklärt werden müssen, was seine für den Club gestaltete Raumskulptur wert ist.
Konkret geht es hierum: Die Clubmacher Mengi und Yeshi Zeleke verlangen von der Deka-Tochter WestInvest Schadensersatz in Höhe von fast drei Millionen Euro. Die Immobilienfirma soll die Inneneinrichtung, darunter auch die Skulptur Rehbergers, mithin die Einrichtung des Raucherbereichs, teilweise vernichtet, teilweise an andere Clubmacher veräußert haben. Dafür hatte sich die DekaBank beim Künstler bereits entschuldigt.
Vor dem Oberlandesgericht ging es nun um die Frage, ob der oben genannte Paragraf im Gesetzbuch auf diesen speziellen Fall überhaupt zutrifft. Der Anwalt der Zeleke-Brüder argumentierte, diese seien nicht die Mieter gewesen. Mieter war die Nusoul Gesellschaft, dort war zwar Mengi Zeleke Gesellschafter und Geschäftsführer, sein Bruder Yeshi jedoch nicht. Wären die Kläger nicht Mieter, sondern als sogenannte Dritte Eigentümer des Kunstwerks, wäre die Frist länger als sechs Monate – und die Klage also begründet.
Die DekaBank kann sich also über den Ausgang des Verfahrens freuen. Tut sie auch. Ein Unternehmenssprecher: "Die Vorwürfe der Kläger gegen unser Haus waren und bleiben falsch. Die Klage wurde deshalb zu Recht vom Landgericht zurückgewiesen. Wir begrüßen es, dass das Oberlandesgericht die Entscheidung heute bestätigt und auch die Berufung der Kläger zurückgewiesen hat."
Dies ist jedoch nur bedingt richtig. Richterin Annette Boerner sagte: "Wir waren durchaus bereit, ein Verschulden der Beklagten zu sehen. Sie hätte den Mieter fragen müssen, ob es noch Rechte Dritter gibt." Und weiter: "Die Bank hat sich nicht ideal verhalten." Bei der Räumung habe man sich außerdem gar nicht über die Kunstinstallation und deren Wert unterhalten.
Zum Schluss unternahm das Gericht nochmal einen Versuch, doch noch eine gütliche Einigung herbeizuführen. Der Anwalt der Bank sagte daraufhin: "Die Beklagte geht davon aus, nichts falsch gemacht zu haben, wenn auch manches dumm gelaufen sein mag." Jürgen Herrlein, Anwalt der Zeleke-Brüder, appellierte an die Ehre: "Der ehrbare Kaufmann bezahlt seine Ansprüche. Er setzt nicht darauf, dass sie verjähren."
So ist es aber nun nach einem langen Prozess, der im März vor zwei Jahren vor dem Landgericht begann. Die Ansprüche mögen richtig sein, sie sind verjährt.
Eine Revision vor dem Bundesgerichtshof ließ das Gericht nicht zu. Dagegen jedoch kann eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Ob die Kläger dieses Mittel in Anspruch nehmen wollen, ließen sie am Freitag erst einmal offen.
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Hintergrund ist ein Passus im Bürgerlichen Gesetzbuch. Dort heißt es wörtlich: "Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses." Die Mieter hätten aber erst nach diesem halben Jahr Ansprüche auf ein Kunstwerk Rehbergers in ihrem Club Nusoul angemeldet.
Der Prozess hatte bundesweit für hohe Aufmerksamkeit gesorgt. Die Tagesschau, Capital, die FAZ oder der Tagesspiegel hatten berichtet; in der vergangenen Woche hatte das Kunstmagazin Monopol über die Tatsache berichtet, dass Tobias Rehberger als Zeuge geladen ist. Der Künstler gilt als einer der wichtigsten Vertreter deutscher Gegenwartskunst – vor Gericht hätte nicht zuletzt die Frage geklärt werden müssen, was seine für den Club gestaltete Raumskulptur wert ist.
Konkret geht es hierum: Die Clubmacher Mengi und Yeshi Zeleke verlangen von der Deka-Tochter WestInvest Schadensersatz in Höhe von fast drei Millionen Euro. Die Immobilienfirma soll die Inneneinrichtung, darunter auch die Skulptur Rehbergers, mithin die Einrichtung des Raucherbereichs, teilweise vernichtet, teilweise an andere Clubmacher veräußert haben. Dafür hatte sich die DekaBank beim Künstler bereits entschuldigt.
Vor dem Oberlandesgericht ging es nun um die Frage, ob der oben genannte Paragraf im Gesetzbuch auf diesen speziellen Fall überhaupt zutrifft. Der Anwalt der Zeleke-Brüder argumentierte, diese seien nicht die Mieter gewesen. Mieter war die Nusoul Gesellschaft, dort war zwar Mengi Zeleke Gesellschafter und Geschäftsführer, sein Bruder Yeshi jedoch nicht. Wären die Kläger nicht Mieter, sondern als sogenannte Dritte Eigentümer des Kunstwerks, wäre die Frist länger als sechs Monate – und die Klage also begründet.
Die DekaBank kann sich also über den Ausgang des Verfahrens freuen. Tut sie auch. Ein Unternehmenssprecher: "Die Vorwürfe der Kläger gegen unser Haus waren und bleiben falsch. Die Klage wurde deshalb zu Recht vom Landgericht zurückgewiesen. Wir begrüßen es, dass das Oberlandesgericht die Entscheidung heute bestätigt und auch die Berufung der Kläger zurückgewiesen hat."
Dies ist jedoch nur bedingt richtig. Richterin Annette Boerner sagte: "Wir waren durchaus bereit, ein Verschulden der Beklagten zu sehen. Sie hätte den Mieter fragen müssen, ob es noch Rechte Dritter gibt." Und weiter: "Die Bank hat sich nicht ideal verhalten." Bei der Räumung habe man sich außerdem gar nicht über die Kunstinstallation und deren Wert unterhalten.
Zum Schluss unternahm das Gericht nochmal einen Versuch, doch noch eine gütliche Einigung herbeizuführen. Der Anwalt der Bank sagte daraufhin: "Die Beklagte geht davon aus, nichts falsch gemacht zu haben, wenn auch manches dumm gelaufen sein mag." Jürgen Herrlein, Anwalt der Zeleke-Brüder, appellierte an die Ehre: "Der ehrbare Kaufmann bezahlt seine Ansprüche. Er setzt nicht darauf, dass sie verjähren."
So ist es aber nun nach einem langen Prozess, der im März vor zwei Jahren vor dem Landgericht begann. Die Ansprüche mögen richtig sein, sie sind verjährt.
Eine Revision vor dem Bundesgerichtshof ließ das Gericht nicht zu. Dagegen jedoch kann eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Ob die Kläger dieses Mittel in Anspruch nehmen wollen, ließen sie am Freitag erst einmal offen.
4. März 2016, 15.02 Uhr
Nils Bremer
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