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Urteil des Verwaltungsgerichts
Einzelhändlerin darf 2G-Regel abschaffen
Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat der Betreiberin dreier Modehäuser Recht gegeben, die ihre Läden als Teil der Grundversorgung sieht. Damit entfällt nun die 2G-Regel in ihren Geschäften – für den Handelsverband ein Signal in Richtung Landesregierung.
Update, 1. Februar, 15.14 Uhr: Inzwischen hat die Hessische Landesregierung angekündigt, die Corona-Regeln ändern zu wollen. Man werde die Verordnung anpassen, „sowohl bei der 2G-Regelung als auch bei Veranstaltungen“, bestätigte Regierungssprecher Michael Bußer dem JOURNAL FRANKFURT auf Nachfrage. Demnach solle zeitnah eine Lösung vorliegen, die Klarheit schaffen werde.
Die Betreiberin von drei Modehäusern, unter anderem in Hanau, muss in ihren Geschäften nicht mehr die 2G-Regel anwenden. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Montag entschieden. In ihrem Antrag hatte die Betreiberin vergangene Woche erklärt, es sei nicht zu verstehen, warum beispielsweise Blumengeschäfte oder Buchläden laut der hessischen Corona-Schutzverordnung zur Grundversorgung zählen, die Mode- und Bekleidungsbranche aber nicht.
Das Verwaltungsgericht teilt diese Ansicht. Durch die 2G-Regelung sei die Betreiberin, die in ihren Geschäften beispielsweise Unterwäsche, Oberbekleidung, Nachtwäsche sowie Kinder- und Babyklamotten verkauft, in ihrem Grundrecht auf Gleichberechtigung verletzt, heißt es vonseiten des Gerichts. Zudem gehe aus der Corona-Schutzverordnung nicht genau hervor, welche Geschäfte unter die Zugangsbeschränkung durch die 2G-Regel fallen.
Aufgezählt werden dort unter anderem der Lebensmitteleinzelhandel, Drogerien, Apotheken, Tankstellen sowie „ähnliche Einrichtungen“. Aus der Aufzählung ließen sich allerdings keine übergeordneten Kriterien erkennen, wie diese „ähnlichen Einrichtungen“ zu definieren seien, so das Verwaltungsgericht. Zudem zähle Kleidung laut Sozialgesetzbuch auch zum „Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts“.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die noch nicht rechtskräftig ist, bezieht sich zwar nur auf die Geschäfte der Antragstellerin, Einzelhandel und Verbände erhoffen sich dadurch aber ein baldiges Ende der 2G-Regel in Hessen. In mehreren Bundesländern wie Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen wurden die Zugangsbeschränkungen bereits von den Gerichten gekippt. Jochen Ruths, Präsident des Handelsverbands Hessen, erklärte, das Urteil sei nun ein weiteres Signal an die Hessische Landesregierung, 2G für den Einzelhandel zu beenden. „2G verschärft die Lage für Fachgeschäfte und Innenstädte – ohne nachweisbaren Nutzen für den Infektionsschutz“, erklärte auch Kirsten Schoder-Steinmüller, Präsidentin des Hessischen Industrie- und Handelskammertags (HIHK). Handelsverband und HIHK hatten bereits vergangene Woche ein Ende der 2G-Regel für den Einzelhandel gefordert und auf die Entscheidung in anderen Bundesländern verwiesen. „Es ist Zeit, dass Hessen hier nachzieht“, so Schoder-Steinmüller.
Die Betreiberin von drei Modehäusern, unter anderem in Hanau, muss in ihren Geschäften nicht mehr die 2G-Regel anwenden. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Montag entschieden. In ihrem Antrag hatte die Betreiberin vergangene Woche erklärt, es sei nicht zu verstehen, warum beispielsweise Blumengeschäfte oder Buchläden laut der hessischen Corona-Schutzverordnung zur Grundversorgung zählen, die Mode- und Bekleidungsbranche aber nicht.
Das Verwaltungsgericht teilt diese Ansicht. Durch die 2G-Regelung sei die Betreiberin, die in ihren Geschäften beispielsweise Unterwäsche, Oberbekleidung, Nachtwäsche sowie Kinder- und Babyklamotten verkauft, in ihrem Grundrecht auf Gleichberechtigung verletzt, heißt es vonseiten des Gerichts. Zudem gehe aus der Corona-Schutzverordnung nicht genau hervor, welche Geschäfte unter die Zugangsbeschränkung durch die 2G-Regel fallen.
Aufgezählt werden dort unter anderem der Lebensmitteleinzelhandel, Drogerien, Apotheken, Tankstellen sowie „ähnliche Einrichtungen“. Aus der Aufzählung ließen sich allerdings keine übergeordneten Kriterien erkennen, wie diese „ähnlichen Einrichtungen“ zu definieren seien, so das Verwaltungsgericht. Zudem zähle Kleidung laut Sozialgesetzbuch auch zum „Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts“.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die noch nicht rechtskräftig ist, bezieht sich zwar nur auf die Geschäfte der Antragstellerin, Einzelhandel und Verbände erhoffen sich dadurch aber ein baldiges Ende der 2G-Regel in Hessen. In mehreren Bundesländern wie Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen wurden die Zugangsbeschränkungen bereits von den Gerichten gekippt. Jochen Ruths, Präsident des Handelsverbands Hessen, erklärte, das Urteil sei nun ein weiteres Signal an die Hessische Landesregierung, 2G für den Einzelhandel zu beenden. „2G verschärft die Lage für Fachgeschäfte und Innenstädte – ohne nachweisbaren Nutzen für den Infektionsschutz“, erklärte auch Kirsten Schoder-Steinmüller, Präsidentin des Hessischen Industrie- und Handelskammertags (HIHK). Handelsverband und HIHK hatten bereits vergangene Woche ein Ende der 2G-Regel für den Einzelhandel gefordert und auf die Entscheidung in anderen Bundesländern verwiesen. „Es ist Zeit, dass Hessen hier nachzieht“, so Schoder-Steinmüller.
1. Februar 2022, 12.06 Uhr
loe
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30. Januar 2025
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