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Freizeitgärten werden planungsrechtlich gesichert
Bebauungsplan für Schwanheimer Unterfeld
Die Freizeitgärten in Schwanheim sollen nun planungsrechtlich gesichert sein. Auch neue Freizeitgärten sollen entstehen. Damit geht ein jahrelanges Verfahren zu Ende - seit 1986 setzte sich die Stadt mit der Klärung auseinander.
Bürgermeister Olaf Cunitz hat den Beschluss für die erneute Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfs Nr. 786 „Schwanheim, Südlich Höchster Weg (Freizeitgärten)“ unterzeichnet und auf den parlamentarischen Weg gebracht. „Damit geht ein seit 30 Jahren laufendes Verfahren seinem erfolgreichen Ende entgegen“, sagt Cunitz. „Mit dem vorliegenden Bebauungsplan sollen die bestehenden Freizeitgärten, die teilweise illegal angelegt wurden, innerhalb des abgegrenzten Geltungsbereichs planungsrechtlich gesichert werden. Zugleich werden die planungsrechtlichen Grundlagen für die Neuanlage von Freizeitgärten geschaffen. Daneben verfolgt das Bebauungsplanverfahren auch freiraumplanerische und ökologische Zielsetzungen. Ein kulturhistorisch gewachsener Landschaftsbestandteil wird erhalten.“
Das Plangebiet liegt nordwestlich der Ortslage Schwanheims, südlich des Höchster Wegs. Es umfasst rund 6,3 Hektar bereits vorhandene Gärten und Erweiterungsflächen für Freizeitgärten. Es wird im Norden vom Höchster Weg, im Osten von der Auffahrt zur Bundesstraße B40 und im Süden vom Martinsweg begrenzt. Die südwestliche Grenze berücksichtigt den prägenden Bewuchs. Hier wurden vor allem die Grundstücke und Grundstücksteile in den Geltungsbereich einbezogen, die einen für Freizeitgärten typischen Vegetationsbestand aufweisen und schon längere Zeit als Freizeitgärten genutzt werden.
Typisch für den Bestand sind die zahlreichen, nicht vereinsgebundenen Freizeitgärten mit ihrer charakteristischen Vegetation und den in nahezu jedem Garten vorhandenen Gartenlauben. Bei Freizeitgärten handelt es sich um wohnungsferne Gärten, die keinem kleingärtnerischen Reglement unterliegen. Die freizeitgärtnerische Nutzung ist eine vereinsungebundene Form des Gärtnerns. Rund zwölf Prozent der Plangebietsfläche unterliegen einer ackerbaulichen Nutzung.
Bereits im Jahr 1986 hat sich die Stadt Frankfurt am Main mit der Klärung der Frage auseinandergesetzt, welche im Außenbereich liegenden Gartenflächen, außer den von Kleingartenvereinen bewirtschafteten Flächen, über Bebauungspläne abzusichern sind. Die Stadtverordneten beschlossen, für 47 Freizeitgartengebiete Bebauungspläne aufzustellen. Ferner wurde mit der Verordnung des Landschaftsschutzgebietes „GrünGürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main“ eine weitere Grundlage für die Ordnung des Außenbereichs geschaffen. Die Belange von Natur und Landschaft waren nun mit den Belangen von Freizeit und Erholung – insbesondere in Form der Freizeitgärtnerei – abzuwägen, der Bebauungsplan ist daher Teil einer gesamtstädtischen Planungskonzeption.
Auch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 786 wurde im Jahr 1986 beschlossen. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung und in Bürgeranhörungen wurden mehrere vorgesehene Festsetzungen kritisiert. Die Stadtverordnetenversammlung beschloss dann im Jahr 2007, zur Sicherung des Schwanheimer Unterfelds für die Bebauungspläne Nr. 782 und Nr. 786 die räumlichen Geltungsbereiche zu erweitern und die Größe der Gartenlauben zu beschränken. Daher wurde der Bebauungsplan-Entwurf verändert, weshalb nun eine erneute öffentliche Auslegung erforderlich ist. Den von den Änderungen oder Ergänzungen berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Das Plangebiet liegt nordwestlich der Ortslage Schwanheims, südlich des Höchster Wegs. Es umfasst rund 6,3 Hektar bereits vorhandene Gärten und Erweiterungsflächen für Freizeitgärten. Es wird im Norden vom Höchster Weg, im Osten von der Auffahrt zur Bundesstraße B40 und im Süden vom Martinsweg begrenzt. Die südwestliche Grenze berücksichtigt den prägenden Bewuchs. Hier wurden vor allem die Grundstücke und Grundstücksteile in den Geltungsbereich einbezogen, die einen für Freizeitgärten typischen Vegetationsbestand aufweisen und schon längere Zeit als Freizeitgärten genutzt werden.
Typisch für den Bestand sind die zahlreichen, nicht vereinsgebundenen Freizeitgärten mit ihrer charakteristischen Vegetation und den in nahezu jedem Garten vorhandenen Gartenlauben. Bei Freizeitgärten handelt es sich um wohnungsferne Gärten, die keinem kleingärtnerischen Reglement unterliegen. Die freizeitgärtnerische Nutzung ist eine vereinsungebundene Form des Gärtnerns. Rund zwölf Prozent der Plangebietsfläche unterliegen einer ackerbaulichen Nutzung.
Bereits im Jahr 1986 hat sich die Stadt Frankfurt am Main mit der Klärung der Frage auseinandergesetzt, welche im Außenbereich liegenden Gartenflächen, außer den von Kleingartenvereinen bewirtschafteten Flächen, über Bebauungspläne abzusichern sind. Die Stadtverordneten beschlossen, für 47 Freizeitgartengebiete Bebauungspläne aufzustellen. Ferner wurde mit der Verordnung des Landschaftsschutzgebietes „GrünGürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main“ eine weitere Grundlage für die Ordnung des Außenbereichs geschaffen. Die Belange von Natur und Landschaft waren nun mit den Belangen von Freizeit und Erholung – insbesondere in Form der Freizeitgärtnerei – abzuwägen, der Bebauungsplan ist daher Teil einer gesamtstädtischen Planungskonzeption.
Auch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 786 wurde im Jahr 1986 beschlossen. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung und in Bürgeranhörungen wurden mehrere vorgesehene Festsetzungen kritisiert. Die Stadtverordnetenversammlung beschloss dann im Jahr 2007, zur Sicherung des Schwanheimer Unterfelds für die Bebauungspläne Nr. 782 und Nr. 786 die räumlichen Geltungsbereiche zu erweitern und die Größe der Gartenlauben zu beschränken. Daher wurde der Bebauungsplan-Entwurf verändert, weshalb nun eine erneute öffentliche Auslegung erforderlich ist. Den von den Änderungen oder Ergänzungen berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
9. Juni 2016, 10.40 Uhr
pia
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