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Stadt regelt Ferienwohnungsnutzung neu
Im März tritt die Ferienwohnungssatzung in Kraft. Wer es bei der Bauaufsicht beantragt hat, kann ab dann seine Wohnung für sechs Wochen im Jahr als Feriendominizil vermieten.
In Frankfurt ist Wohnraum knapp, die Stadt kommt mit dem Ausweisen für Wohnbaugebiete kaum nach und es fehlen rund 8000 Wohnungen. Seit 2012 bieten Frankfurter Nutzer auf Internetportalen wie beispielsweise airbnb verstärkt Wohnungen als Ferienunterkünfte an, teilweise dauerhaft. Es lockt ein lukratives Geschäft. Das stößt aber der Stadt bitter auf. Der Stadtplanungsdezernent Mike Josef (SPD): „Wir wollen nicht zulassen, dass Wohnungen ausschließlich kurzzeitig an Touristen oder Geschäftsleute vermietet werden.“ Seit 2013 ist die Bauaufsicht gegen 1400 illegale Ferienwohnungen in der Stadt vorgegangen und hat sie wieder dem regulären Wohnungsmarkt zugeführt. „Das sind 1400 Wohnungen, die wir sonst hätten bauen müssen“, veranschaulicht Mike Josef. Der Stadt gehe es vor allem darum, den Wohnungsbestand zu sichern. Die bundesweite Gesetzgebung im Hinblick auf Ferienwohnungen hat sich geändert, daher legt die Stadt Frankfurt nun eine Ferienwohnungssatzung auf, die vermutlich ab März in Kraft treten wird.
In Frankfurt ist zukünftig grundsätzlich eine Genehmigung der Bauaufsicht erforderlich, wenn man seine Wohnung oder ein einzelnes Zimmer als Ferienwohnung überlässt. Wohnungseigentümer und Mietern, so es deren Vermieter duldet, haben künftig einen Anspruch auf Genehmigung, wenn sie eine Wohnung für maximal sechs Wochen im Jahr beispielsweise an Messegäste oder Urlauber vermieten möchten. Einen Antrag stellen sollte auch der Vermieter eines Ferienzimmers mit regelmäßig wechselnden Nutzern. Die Vermietung eines Ferienzimmers innerhalb einer dauerhaft benutzten Wohnung soll ganzjährig möglich sein, weil die Wohnung damit ja dem herkömmlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung steht. „Ich finde, das ist ein guter Kompromiss“, sagt Mike Josef, „denn wir wollen langfristig die Wohnungen am Markt erhalten.“ Die Regelung ermögliche eine legale Wohnungsvermietung und biete Transparenz. Oft seien es Anwohner, die sich über den plötzlich regen Publikumsverkehr einer Wohnung im Haus beschwerten. Das seien dann Fälle, denen die Bauaufsicht nachgehe. Durch die Genehmigungspflicht für sechs Wochen habe man nun Rechtssicherheit. Der Zeitraum von sechs Wochen entspreche in etwa dem durchschnittlichen Urlaubsanspruch eines Haushalts, so Josef. Die sechs Wochen seien beliebig aufteilbar.
Man verfolge einen partnerschaftlichen, präventiven Ansatz, versichert die Leiterin der Bauaufsicht, Simone Zapke. Die Ferienwohnungssatzung beziehe sich ausschließlich auf bestehende Wohnungen. Es sei hingegen durchaus möglich, bei der Bauaufsicht eine Genehmigung für den Neubau von Ferienwohnungen zu beantragen.
Die Bauaufsicht werde weiterhin das Geschehen auf den Vermietungsportalen beobachten, stichprobenartig kontrollieren und Beschwerden nachgehen. Sollte man den genehmigungspflichtigen Zeitraum überschreiten, könne man dazu aufgefordert werden, die Nutzung als Ferienwohnung zu unterlassen und es könnten Bußgelder in Höhe von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.
Wer eine Wohnung oder ein Zimmer an Feriengäste vermieten wolle, müsse beim Antrag durch eine Meldebescheinigung nachweisen, dass die Wohnung dauerhaft als Hauptwohnsitz genutzt werde, unter Umständen sei auch eine Einverständniserklärung des Wohnungseigentümers vonnöten. Außerdem gelte es unabhängig von der Bauaufsicht zu beachten, dass Einnahmen durch Vermietungen steuerpflichtig seien, unter Umständen ein Gewerbeschein vorzuweisen sei und die Nutzung vielleicht unter die Bettenabgabe falle, sagt Zapke. Sie weist daraufhin, dass eine Vermietung während eines Sabbaticals oder an Studenten ja generell noch möglich sei, solange es sich bei der Nutzung nicht um ein Beherbungsgewerbe handele, sondern eine normale Untervermietung.
In Frankfurt ist zukünftig grundsätzlich eine Genehmigung der Bauaufsicht erforderlich, wenn man seine Wohnung oder ein einzelnes Zimmer als Ferienwohnung überlässt. Wohnungseigentümer und Mietern, so es deren Vermieter duldet, haben künftig einen Anspruch auf Genehmigung, wenn sie eine Wohnung für maximal sechs Wochen im Jahr beispielsweise an Messegäste oder Urlauber vermieten möchten. Einen Antrag stellen sollte auch der Vermieter eines Ferienzimmers mit regelmäßig wechselnden Nutzern. Die Vermietung eines Ferienzimmers innerhalb einer dauerhaft benutzten Wohnung soll ganzjährig möglich sein, weil die Wohnung damit ja dem herkömmlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung steht. „Ich finde, das ist ein guter Kompromiss“, sagt Mike Josef, „denn wir wollen langfristig die Wohnungen am Markt erhalten.“ Die Regelung ermögliche eine legale Wohnungsvermietung und biete Transparenz. Oft seien es Anwohner, die sich über den plötzlich regen Publikumsverkehr einer Wohnung im Haus beschwerten. Das seien dann Fälle, denen die Bauaufsicht nachgehe. Durch die Genehmigungspflicht für sechs Wochen habe man nun Rechtssicherheit. Der Zeitraum von sechs Wochen entspreche in etwa dem durchschnittlichen Urlaubsanspruch eines Haushalts, so Josef. Die sechs Wochen seien beliebig aufteilbar.
Man verfolge einen partnerschaftlichen, präventiven Ansatz, versichert die Leiterin der Bauaufsicht, Simone Zapke. Die Ferienwohnungssatzung beziehe sich ausschließlich auf bestehende Wohnungen. Es sei hingegen durchaus möglich, bei der Bauaufsicht eine Genehmigung für den Neubau von Ferienwohnungen zu beantragen.
Die Bauaufsicht werde weiterhin das Geschehen auf den Vermietungsportalen beobachten, stichprobenartig kontrollieren und Beschwerden nachgehen. Sollte man den genehmigungspflichtigen Zeitraum überschreiten, könne man dazu aufgefordert werden, die Nutzung als Ferienwohnung zu unterlassen und es könnten Bußgelder in Höhe von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.
Wer eine Wohnung oder ein Zimmer an Feriengäste vermieten wolle, müsse beim Antrag durch eine Meldebescheinigung nachweisen, dass die Wohnung dauerhaft als Hauptwohnsitz genutzt werde, unter Umständen sei auch eine Einverständniserklärung des Wohnungseigentümers vonnöten. Außerdem gelte es unabhängig von der Bauaufsicht zu beachten, dass Einnahmen durch Vermietungen steuerpflichtig seien, unter Umständen ein Gewerbeschein vorzuweisen sei und die Nutzung vielleicht unter die Bettenabgabe falle, sagt Zapke. Sie weist daraufhin, dass eine Vermietung während eines Sabbaticals oder an Studenten ja generell noch möglich sei, solange es sich bei der Nutzung nicht um ein Beherbungsgewerbe handele, sondern eine normale Untervermietung.
22. Januar 2018, 12.07 Uhr
Nicole Brevoord
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