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Infektionsschutzgesetz
Hessen will Corona-Maßnahmen verlängern
Die Hessische Landesregierung will einige der bisherigen Corona-Regeln noch bis zum 2. April verlängern. Voraussetzung dafür ist der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Infektionsschutzgesetz, über den am heutigen Mittwoch im Bundestag beraten wird.
Die Hessische Landesregierung will einige der bestehenden Corona-Schutzmaßnahmen bis zum 2. April verlängern, soweit das neue Bundesinfektionsschutzgesetz dies noch ermöglicht. Grund dafür ist, dass am 19. März die derzeit geltenden Regelungen auslaufen und somit auch die rechtliche Grundlage der Schutzmaßnahmen in den Ländern wegfällt. Über einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird am heutigen Mittwoch erstmals im Bundestag beraten, am Freitag soll das Gesetz dann verabschiedet werden. „Weil sich die Bundesregierung uneinig ist und deshalb eine Neuregelung praktisch in letzter Sekunde vor dem Auslaufen aller Regeln erfolgen muss, wissen wir weiterhin nicht, welche konkreten Schutzmaßnahmen wir in Hessen ab der kommenden Woche ergreifen können“, so Ministerpräsident Volker Bouffier (CDU). „Dieses Verfahren ist unsäglich und deshalb lehnen es auch alle Länder ab.“
Zugangsregelungen, Maskenpflicht und Abstandsregel bleiben
Auf Grundlage des Gesetzesentwurfs sollen in Hessen nun einige bereits geltende Schutzmaßnahmen bis zum 2. April verlängert werden. So soll es weiterhin Zugangsregelungen in Form von 3G, 2G und 2G-Plus geben, eine Maskenpflicht wie im bisherigen Umfang sowie die bisherigen Abstands- und Hygienekonzepte sollen ebenfalls gültig bleiben.
Für weitere bisherige Schutzmaßnahmen entfalle am 20. März jedoch die Rechtsgrundlage, so die Landesregierung. Dazu zählen die bisherigen Kontaktbeschränkungen, insbesondere für Ungeimpfte, sowie die Kapazitätsbeschränkungen für Veranstaltungen oder Diskotheken und auch die infektionsrechtliche Genehmigung von Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen. Darüber hinaus wird auch die Kontakterfassung nicht mehr möglich sein. Die bisherige Testpflicht und Maskenregelungen an Schulen soll aber vorerst bestehen bleiben.
Nur noch Basisschutzmaßnahmen nach dem 2. April
Nach dem 2. April sind dann, nach aktuellem Stand, nur noch Basisschutzmaßnahmen ermöglichen. Das bedeutet, dass eine Maskenpflicht voraussichtlich nur noch in Krankenhäusern, in Alten- und Pflegeheimen, bei Pflegediensten sowie in Bussen und Bahnen gilt. Auch die Testpflicht beschränkt sich auf Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie Schulen. Alle anderen Schutzmaßnahmen würden entfallen. Ausnahme bilden jedoch die sogenannten Hotspots, in denen die Länder nach Beschluss des Landtags weitere Schutzmaßnahmen ergreifen können sollen. Somit könnten zusätzliche Maßnahmen wie eine weitergehende Maskenpflicht, Zugangsregelungen bei Publikumsverkehr sowie Abstands- und Hygienekonzepte festgelegt werden.
Verbindliche Regelungen können die Länder erst nach der Entscheidung von Bundestag und Bundesrat über ein neues Infektionsschutzgesetz beschließen. Wie die Hessische Landesregierung mitteilte, soll im Anschluss an diese Entscheidung in einer Kabinettssitzung darüber beraten werden.
Zugangsregelungen, Maskenpflicht und Abstandsregel bleiben
Auf Grundlage des Gesetzesentwurfs sollen in Hessen nun einige bereits geltende Schutzmaßnahmen bis zum 2. April verlängert werden. So soll es weiterhin Zugangsregelungen in Form von 3G, 2G und 2G-Plus geben, eine Maskenpflicht wie im bisherigen Umfang sowie die bisherigen Abstands- und Hygienekonzepte sollen ebenfalls gültig bleiben.
Für weitere bisherige Schutzmaßnahmen entfalle am 20. März jedoch die Rechtsgrundlage, so die Landesregierung. Dazu zählen die bisherigen Kontaktbeschränkungen, insbesondere für Ungeimpfte, sowie die Kapazitätsbeschränkungen für Veranstaltungen oder Diskotheken und auch die infektionsrechtliche Genehmigung von Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen. Darüber hinaus wird auch die Kontakterfassung nicht mehr möglich sein. Die bisherige Testpflicht und Maskenregelungen an Schulen soll aber vorerst bestehen bleiben.
Nur noch Basisschutzmaßnahmen nach dem 2. April
Nach dem 2. April sind dann, nach aktuellem Stand, nur noch Basisschutzmaßnahmen ermöglichen. Das bedeutet, dass eine Maskenpflicht voraussichtlich nur noch in Krankenhäusern, in Alten- und Pflegeheimen, bei Pflegediensten sowie in Bussen und Bahnen gilt. Auch die Testpflicht beschränkt sich auf Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie Schulen. Alle anderen Schutzmaßnahmen würden entfallen. Ausnahme bilden jedoch die sogenannten Hotspots, in denen die Länder nach Beschluss des Landtags weitere Schutzmaßnahmen ergreifen können sollen. Somit könnten zusätzliche Maßnahmen wie eine weitergehende Maskenpflicht, Zugangsregelungen bei Publikumsverkehr sowie Abstands- und Hygienekonzepte festgelegt werden.
Verbindliche Regelungen können die Länder erst nach der Entscheidung von Bundestag und Bundesrat über ein neues Infektionsschutzgesetz beschließen. Wie die Hessische Landesregierung mitteilte, soll im Anschluss an diese Entscheidung in einer Kabinettssitzung darüber beraten werden.
16. März 2022, 12.33 Uhr
sfk
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