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Urteil des Landgericht Frankfurt

„Guten Tag“ statt geschlechtsbezogener Anrede

Beim Kauf eines Online-Tickets müssen sich Bahn-Kund:innen bisher zwischen den beiden Anreden „Frau“ und „Herr“ entscheiden. Das jedoch reicht laut Landgericht nicht. Anlass für das Urteil war die Klage einer Person mit einer nicht-binären Geschlechtsidentität.
Bei der Buchung einer Fahrkarte über die Webseite der Deutschen Bahn müssen Kund:innen sich zwischen der Anrede „Herr“ oder „Frau“ entscheiden. Die Möglichkeit eine geschlechtsneutrale Anrede auszuwählen, existiert nicht. Dies gilt auch bei der Registrierung und bei Zuschriften. Dagegen hatte eine nicht-binäre Person Klage eingereicht, der vom Landgericht Frankfurt nun teilweise stattgegeben wurde. Am Donnerstag verkündete das Landgericht Frankfurt das Urteil.

Die notwendige Festlegung als „Herr“ oder „Frau“ verletze die klagende Person in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das auch die geschlechtliche Identität schütze, heißt es in dem Urteil. Jedoch gelte dieses Recht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch unabhängig von der Zuordnung oder Nicht-Zuordnung zum weiblichen oder männlichen Geschlecht. Dies gelte auch unabhängig davon, ob eine Eintragung von „divers“ im Personenregister vorliegt sowie auch bei „gefühlter Geschlechtsidentität“.

So könne die klagende Person von dem Unternehmen verlangen, bei der Nutzung der unterschiedlichen Webseiten-Angebote nicht zwingend eine der beiden Anreden angeben zu müssen, die Wahl einer geschlechtsneutralen Anrede müsse bestehen – ob in der Auswahl, der Kommunikation oder bei der Datenspeicherung. So wurde die Rechnung einer Rabattkarte an die klagende Person demnach mit der Bezeichnung „Herr“ verschickt. Das Landesgericht gab zudem an, dass das Geschlecht der Kund:innen für die Dienstleistungen des beklagten Eisenbahnunternehmens schließlich „völlig irrelevant“ sei und daher auch eine andere, nicht geschlechtsspezifische Grußformel wie „Guten Tag“ zu schaffen.

Jedoch stuft das Gericht die Verletzung des Persönlichkeitsrecht als nicht schwerwiegend ein, sodass keine Entschädigung fällig sei. Auch das Verschulden wurde als gering eingestuft: „Die Anrede als „Herr“ in einem einzelnen Rechnungsschreiben sei nicht böswillig erfolgt, sondern nur Reflex massenhafter Abwicklung standardisierter Vorgänge“, hieß es vonseiten des Landgerichts. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann vor dem Oberlandesgericht angefochten werden.
 
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4. Dezember 2020, 11.58 Uhr
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