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Versammlungsfreiheitsgesetz
„Der Gesetzentwurf ermöglicht polizeiliche Willkür und Schikane“
Der schwarz-grüne Entwurf für ein neues Versammlungsfreiheitsgesetz stößt auf Kritik, wurde aber dennoch von Schwarz-Grün verabschiedet. Was die Änderungen für das Versammlungsrecht und mögliche Polizei-Willkür bedeuten, erklärt der AKJ.
Der hessische Landtag hat das sogenannte Versammlungsfreiheitsgesetz durchgesetzt. Welche Änderungen stehen in dem Gesetz?
Es ist eine erhebliche Ausweitung der Befugnisse der Polizei geplant, die Willkür und Repression bei Versammlungen erlauben und die Versammlungsfreiheit von Versammlungsteilnehmer:innen daher erheblich gefährden. Wie Clemens Arzt es bei der Sachverständigenanhörung im Innenausschuss bereits richtig sagte, der Name „Versammlungsfreiheitsgesetz“ ist ein Euphemismus und verschleiert den repressiven Charakter des Gesetzesentwurfs.
Warum will Hessen das Versammlungsgesetz überhaupt reformieren?
Gemäß Art. 125a GG haben die Länder seit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 die Gesetzgebungskompetenz über das Versammlungsrecht. Es wurde bereits in anderen Bundesländern – jüngstes Beispiel ist das ebenfalls hoch umstrittene Versammlungsgesetz von NRW – von der erteilten Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Die aktuelle Landesregierung hatte bereits im Koalitionsvertrag angekündigt, das Versammlungsrecht reformieren zu wollen, um das Verhältnis zwischen Versammlungs- und Polizeirecht klar zu regeln, nachdem 17 Jahre von der neuen Gesetzgebungskompetenz kein Gebrauch gemacht wurde.
Was ist das Besondere am Versammlungsgesetz?
Das Versammlungsgesetz hat gegenüber anderen Gesetzen Anwendungsvorrang, sodass ein Rückgriff auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht unzulässig ist. Um also strengere, repressivere Maßnahmen auf einer Versammlung durchsetzen zu können, bedarf es einer Reform des Versammlungsrechts.
Versammlungsgesetz hat gegenüber anderen Gesetzen Vorrang
Gegen das Gesetz regt sich Widerstand. Versammlungen würden vor allem als „gefährlich“ eingeordnet, das Grundrecht auf Versammlung werde eingeschränkt. Was ist an dieser Kritik dran?
In der Gesetzesbegründung wird angeführt, dass durch ein Versammlungsfreiheitsgesetz eine „friedliche Demonstrationskultur“ gestärkt werden solle. Hiervon kann jedoch mitnichten die Rede sein. Das Gesetz weitet die Befugnisse der Versammlungsbehörden erheblich aus und erlaubt viele Maßnahmen, die verfassungsrechtlich kaum zu rechtfertigen sind.
Haben Sie konkrete Beispiele?
Polizeikräfte bspw. müssen sich nicht als solche zu erkennen geben und können in Zivil in der Versammlung ermitteln. Der Entwurf ist an dieser Stelle unkonkret und es bleibt zumindest anzuzweifeln, ob sich Polizeikräfte in Zivil tatsächlich gegenüber der Versammlungsleitung zu erkennen geben. Die Grundrechte der Versammlungsteilnehmer:innen werden hierdurch unverhältnismäßig stark beeinträchtigt, weil sie eine permanente Strafverfolgung fürchten müssen, und die Möglichkeiten der Polizei werden unüberschaubar ausgeweitet.
Durchsuchung und Identitätsfeststellung von Personen im Vorfeld einer Demonstration erlaubt
Ein weiteres Beispiel ist die Ausweitung von Vorfeldmaßnahmen, also eine Durchsuchung und Identitätsfeststellung von Personen, erlaubt, die sich auf dem Weg zu einer Versammlung befinden. Zuvor waren Vorfeldmaßnahmen nur unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und Abwägung entgegenstehender Grundrechtsgüter zulässig, der Gesetzesentwurf ermöglicht durch eine Ausweitung polizeiliche Willkür und Schikane und werden dem Schutzrecht der Versammlungsfreiheit nicht gerecht, weil solche und weitere Maßnahmen der Abschreckung dienen und entgegen der Bedeutung als essenzielles Grundrecht Versammlungen unzugänglich gemacht werden.
Ein Streitpunkt ist das präventive Abfilmen einer Demonstration. Ist das nicht jetzt schon gang und gäbe?
Nach § 12a VersG dürfen Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmer:innen nur angefertigt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von öffentlichen Versammlungen erhebliche Gefahren ausgehen. Abfilmen war also nicht per se verboten, aber zumindest nach dem Gesetzeswortlaut stark eingeschränkt zulässig, auch wenn natürlich die allgemeine Erfahrung von Polizeipraxis eher eine allgemeine Zulässigkeit vermuten lässt. Die Befugnisse der Polizeikräfte sollen dennoch ausgedehnt werden, nach dem neuen HessVFG dürfen Übersichtsaufnahmen zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes angefertigt werden.
Versammlungsfreiheitsgesetz: „Aktuell illegale Praxis wird mit Gesetzesgrundlage unterfüttert“
Hier wurden im Gesetzesentwurf keinerlei Untergrenze oder Maßgabe für die Größe der Versammlung normiert, viel eher wurde sogar bei Veranstaltungen von unter 100 Personen eine Videoüberwachung in Aussicht gestellt, weil die Unübersichtlichkeit darauf beruhen könnte, dass sich die Teilnehmer:innen auf eine große Fläche verteilen. Die Lenkung und Leitung eines Polizeieinsatzes reicht also schon aus, um die aus der Anfertigung von Videoaufnahmen resultierenden Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen. Das halten wir für verfassungsrechtlich untragbar. Es wird eine aktuell illegale Praxis mit der entsprechenden Gesetzesgrundlage unterfüttert.
Das Mitführen bestimmter Gegenstände soll verboten werden. Heißt das, das Tragen einer Sonnenbrille kann verboten und als Vermummung ausgelegt werden? Das klingt alles sehr schwammig …
Da ist Ihnen definitiv zuzustimmen. Michèle Winkler betonte hier bereits, dass generell in der Praxis fast nie zwischen einem legitimen Schutz der eigenen Identität und der verbotenen Verhinderung einer zulässigen Identitätsfeststellung unterschieden wird. Gegen Vermummung wird prinzipiell vorgegangen. Dieses Vorgehen wird durch den großen Interpretationsspielraum des Gesetzesentwurfes noch verstärkt, in dem Gegenstände als Vermummung klassifiziert werden können, die nicht in dieser Absicht mit sich getragen werden.
Dass hierunter natürlich auch Atemschutzmasken fallen, liegt auf der Hand und hat sich mittlerweile auch schon in der polizeilichen Praxis niedergeschlagen, bei denen Personen mit Mund-Nasen-Schutz zumindest zum Abnehmen desgleichen aufgefordert wurden. Hier zeigt sich die Tragweite der Möglichkeiten, wie dieses Gesetz missbraucht werden kann, um Versammlungen zu kriminalisieren.
„Was als Schutzausrüstung angesehen werden kann, steht im Einzelfall offen“
Stichwort „pauschale Anordnungsermächtigungen“ – heißt das nicht, dass die Polizei definiert, wer eine Straftat begeht, aufgrund eine jeweils spezifischen Anordnung?
Der Polizei wurde eine sogenannte Anordnungsermächtigung erteilt, um die Gegenstände, die von dem gesetzlichen Verbot von Schutzausrüstungen und Vermummung erfasst sind, zu konkretisieren. Was hierbei als Schutzausrüstung angesehen werden kann, steht ggf. im Einzelfall offen. Mit bösem Willen könnte man hierunter sogar die Gewerkschafter:innenhelme der IG-Metall fassen, weil sie – um den Wortlaut der Gesetzesbegründung zu benutzen – objektiv dazu geeignet sind, dem Schutz des Körpers gegen Angriffe bei kämpferischen Auseinandersetzungen zu dienen.
Das Verbot von Schutzwaffen ist im Übrigen auch wesentlich schwerer zu rechtfertigen, weil hier eine wesentlich geringere Gefahr für andere Rechtsgüter besteht.
Geht es nach dem Entwurf, sollen Versammlungen künftig angemeldet werden müssen. Wären damit nicht spontane Proteste per se illegal?
Eine Anmeldepflicht bestand bereits gem. § 14 VersG, auch hier ist festgelegt, dass eine Versammlung 48 Stunden vorher angemeldet werden sollte, wenngleich aufgrund einer unterbliebenen Anmeldung eine Versammlung nicht rechtswidrig ist. Zur Wahrung der Versammlungsfreiheit bei Spontanversammlungen – Versammlungen, die sich aus „aktuellem Anlass augenblicklich bilden“ – konnte von der Anmeldepflicht abgesehen werden. Dieser vom BVerfG entwickelte Grundsatz wurde vom Gesetzeswortlaut des § 12 VI HessVersFG aufgegriffen und eine Ausnahme von der Anmeldepflicht bestimmt. Eine Kriminalisierung von Spontanversammlungen ist daher wohl kaum zu befürchten.
_________________________________________________________________________
INFO: Der Arbeitskreis Kritischer Jurist_innen (AKJ) existiert in Frankfurt seit den 1980er-Jahren. Das AKJ versteht Recht als ein gesellschaftliches Phänomen, das nicht als neutrale Instanz betrachtet werden kann. Recht sei vielmehr ein grundlegendes gesellschaftsstrukturierendes Moment, das asymmetrische Herrschaftsverhältnisse begründet und eine spezifische Wissensordnung festschreibt. Eine kritische Auseinandersetzung mit Recht und Rechtswissenschaft, die das Verhältnis von Recht und Gesellschaft thematisiert, ist daher Kern des AKJ.
Es ist eine erhebliche Ausweitung der Befugnisse der Polizei geplant, die Willkür und Repression bei Versammlungen erlauben und die Versammlungsfreiheit von Versammlungsteilnehmer:innen daher erheblich gefährden. Wie Clemens Arzt es bei der Sachverständigenanhörung im Innenausschuss bereits richtig sagte, der Name „Versammlungsfreiheitsgesetz“ ist ein Euphemismus und verschleiert den repressiven Charakter des Gesetzesentwurfs.
Warum will Hessen das Versammlungsgesetz überhaupt reformieren?
Gemäß Art. 125a GG haben die Länder seit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 die Gesetzgebungskompetenz über das Versammlungsrecht. Es wurde bereits in anderen Bundesländern – jüngstes Beispiel ist das ebenfalls hoch umstrittene Versammlungsgesetz von NRW – von der erteilten Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Die aktuelle Landesregierung hatte bereits im Koalitionsvertrag angekündigt, das Versammlungsrecht reformieren zu wollen, um das Verhältnis zwischen Versammlungs- und Polizeirecht klar zu regeln, nachdem 17 Jahre von der neuen Gesetzgebungskompetenz kein Gebrauch gemacht wurde.
Was ist das Besondere am Versammlungsgesetz?
Das Versammlungsgesetz hat gegenüber anderen Gesetzen Anwendungsvorrang, sodass ein Rückgriff auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht unzulässig ist. Um also strengere, repressivere Maßnahmen auf einer Versammlung durchsetzen zu können, bedarf es einer Reform des Versammlungsrechts.
Versammlungsgesetz hat gegenüber anderen Gesetzen Vorrang
Gegen das Gesetz regt sich Widerstand. Versammlungen würden vor allem als „gefährlich“ eingeordnet, das Grundrecht auf Versammlung werde eingeschränkt. Was ist an dieser Kritik dran?
In der Gesetzesbegründung wird angeführt, dass durch ein Versammlungsfreiheitsgesetz eine „friedliche Demonstrationskultur“ gestärkt werden solle. Hiervon kann jedoch mitnichten die Rede sein. Das Gesetz weitet die Befugnisse der Versammlungsbehörden erheblich aus und erlaubt viele Maßnahmen, die verfassungsrechtlich kaum zu rechtfertigen sind.
Haben Sie konkrete Beispiele?
Polizeikräfte bspw. müssen sich nicht als solche zu erkennen geben und können in Zivil in der Versammlung ermitteln. Der Entwurf ist an dieser Stelle unkonkret und es bleibt zumindest anzuzweifeln, ob sich Polizeikräfte in Zivil tatsächlich gegenüber der Versammlungsleitung zu erkennen geben. Die Grundrechte der Versammlungsteilnehmer:innen werden hierdurch unverhältnismäßig stark beeinträchtigt, weil sie eine permanente Strafverfolgung fürchten müssen, und die Möglichkeiten der Polizei werden unüberschaubar ausgeweitet.
Durchsuchung und Identitätsfeststellung von Personen im Vorfeld einer Demonstration erlaubt
Ein weiteres Beispiel ist die Ausweitung von Vorfeldmaßnahmen, also eine Durchsuchung und Identitätsfeststellung von Personen, erlaubt, die sich auf dem Weg zu einer Versammlung befinden. Zuvor waren Vorfeldmaßnahmen nur unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und Abwägung entgegenstehender Grundrechtsgüter zulässig, der Gesetzesentwurf ermöglicht durch eine Ausweitung polizeiliche Willkür und Schikane und werden dem Schutzrecht der Versammlungsfreiheit nicht gerecht, weil solche und weitere Maßnahmen der Abschreckung dienen und entgegen der Bedeutung als essenzielles Grundrecht Versammlungen unzugänglich gemacht werden.
Ein Streitpunkt ist das präventive Abfilmen einer Demonstration. Ist das nicht jetzt schon gang und gäbe?
Nach § 12a VersG dürfen Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmer:innen nur angefertigt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von öffentlichen Versammlungen erhebliche Gefahren ausgehen. Abfilmen war also nicht per se verboten, aber zumindest nach dem Gesetzeswortlaut stark eingeschränkt zulässig, auch wenn natürlich die allgemeine Erfahrung von Polizeipraxis eher eine allgemeine Zulässigkeit vermuten lässt. Die Befugnisse der Polizeikräfte sollen dennoch ausgedehnt werden, nach dem neuen HessVFG dürfen Übersichtsaufnahmen zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes angefertigt werden.
Versammlungsfreiheitsgesetz: „Aktuell illegale Praxis wird mit Gesetzesgrundlage unterfüttert“
Hier wurden im Gesetzesentwurf keinerlei Untergrenze oder Maßgabe für die Größe der Versammlung normiert, viel eher wurde sogar bei Veranstaltungen von unter 100 Personen eine Videoüberwachung in Aussicht gestellt, weil die Unübersichtlichkeit darauf beruhen könnte, dass sich die Teilnehmer:innen auf eine große Fläche verteilen. Die Lenkung und Leitung eines Polizeieinsatzes reicht also schon aus, um die aus der Anfertigung von Videoaufnahmen resultierenden Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen. Das halten wir für verfassungsrechtlich untragbar. Es wird eine aktuell illegale Praxis mit der entsprechenden Gesetzesgrundlage unterfüttert.
Das Mitführen bestimmter Gegenstände soll verboten werden. Heißt das, das Tragen einer Sonnenbrille kann verboten und als Vermummung ausgelegt werden? Das klingt alles sehr schwammig …
Da ist Ihnen definitiv zuzustimmen. Michèle Winkler betonte hier bereits, dass generell in der Praxis fast nie zwischen einem legitimen Schutz der eigenen Identität und der verbotenen Verhinderung einer zulässigen Identitätsfeststellung unterschieden wird. Gegen Vermummung wird prinzipiell vorgegangen. Dieses Vorgehen wird durch den großen Interpretationsspielraum des Gesetzesentwurfes noch verstärkt, in dem Gegenstände als Vermummung klassifiziert werden können, die nicht in dieser Absicht mit sich getragen werden.
Dass hierunter natürlich auch Atemschutzmasken fallen, liegt auf der Hand und hat sich mittlerweile auch schon in der polizeilichen Praxis niedergeschlagen, bei denen Personen mit Mund-Nasen-Schutz zumindest zum Abnehmen desgleichen aufgefordert wurden. Hier zeigt sich die Tragweite der Möglichkeiten, wie dieses Gesetz missbraucht werden kann, um Versammlungen zu kriminalisieren.
„Was als Schutzausrüstung angesehen werden kann, steht im Einzelfall offen“
Stichwort „pauschale Anordnungsermächtigungen“ – heißt das nicht, dass die Polizei definiert, wer eine Straftat begeht, aufgrund eine jeweils spezifischen Anordnung?
Der Polizei wurde eine sogenannte Anordnungsermächtigung erteilt, um die Gegenstände, die von dem gesetzlichen Verbot von Schutzausrüstungen und Vermummung erfasst sind, zu konkretisieren. Was hierbei als Schutzausrüstung angesehen werden kann, steht ggf. im Einzelfall offen. Mit bösem Willen könnte man hierunter sogar die Gewerkschafter:innenhelme der IG-Metall fassen, weil sie – um den Wortlaut der Gesetzesbegründung zu benutzen – objektiv dazu geeignet sind, dem Schutz des Körpers gegen Angriffe bei kämpferischen Auseinandersetzungen zu dienen.
Das Verbot von Schutzwaffen ist im Übrigen auch wesentlich schwerer zu rechtfertigen, weil hier eine wesentlich geringere Gefahr für andere Rechtsgüter besteht.
Geht es nach dem Entwurf, sollen Versammlungen künftig angemeldet werden müssen. Wären damit nicht spontane Proteste per se illegal?
Eine Anmeldepflicht bestand bereits gem. § 14 VersG, auch hier ist festgelegt, dass eine Versammlung 48 Stunden vorher angemeldet werden sollte, wenngleich aufgrund einer unterbliebenen Anmeldung eine Versammlung nicht rechtswidrig ist. Zur Wahrung der Versammlungsfreiheit bei Spontanversammlungen – Versammlungen, die sich aus „aktuellem Anlass augenblicklich bilden“ – konnte von der Anmeldepflicht abgesehen werden. Dieser vom BVerfG entwickelte Grundsatz wurde vom Gesetzeswortlaut des § 12 VI HessVersFG aufgegriffen und eine Ausnahme von der Anmeldepflicht bestimmt. Eine Kriminalisierung von Spontanversammlungen ist daher wohl kaum zu befürchten.
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INFO: Der Arbeitskreis Kritischer Jurist_innen (AKJ) existiert in Frankfurt seit den 1980er-Jahren. Das AKJ versteht Recht als ein gesellschaftliches Phänomen, das nicht als neutrale Instanz betrachtet werden kann. Recht sei vielmehr ein grundlegendes gesellschaftsstrukturierendes Moment, das asymmetrische Herrschaftsverhältnisse begründet und eine spezifische Wissensordnung festschreibt. Eine kritische Auseinandersetzung mit Recht und Rechtswissenschaft, die das Verhältnis von Recht und Gesellschaft thematisiert, ist daher Kern des AKJ.
23. März 2023, 08.15 Uhr
Katja Thorwarth
Katja Thorwarth
Die gebürtige Frankfurterin studierte an der Goethe-Uni Soziologie, Politik und Sozialpsychologie. Ihre journalistischen Schwerpunkte sind Politik, politisches Feuilleton und Meinung. Seit März 2023 Leitung online beim JOURNAL FRANKFURT. Mehr von Katja
Thorwarth >>
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